Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/114: Verordung über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulenverordnung) · 8 Seiten

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Artikel 4 der Verordnung definiert in abschliessender Weise die Grundsätze für die Bemessung, wie sie bereits in der Botschaft zum SSchG angekündigt wurden: Differenzierung der Beiträge pro Schülerin oder Schüler bzw. Lernende nach Schulstufe; höhere Gewichtung von Schweizer Schülerinnen und Schülern bzw. Lernenden; Differenzierung der Beiträge pro Lehrperson nach Lebenshaltungskosten, Dienstjähren, Schulstufen sowie nach schweizerischer oder nicht-schweizerischer Lehrberechtigung; höhere Gewichtung von Schweizer Schülerinnen und Schülern bzw. Lernenden bei der Berechnung der beitragsberechtigten Lehrpersonen (Bst. a–d).

Die Gesetzgebung des Gastlandes oder pädagogische Gründe können – die Zustimmung des Patronatskantons vorausgesetzt – ausnahmsweise die Anstellung einer nichtschweizerischen Lehrperson nahelegen, so z. B. das Erteilen von Englisch durch eine muttersprachliche Lehrperson. Darum kann das BAK mit Zustimmung des Patronatskantons auch Lehrpersonen ohne schweizerische Lehrberechtigung als beitragsberechtigte Lehrpersonen anerkennen (Bst. e), wobei diese mit einem tieferen Betrag subventioniert werden.

Die effektiven Beitragssätze werden in einer Verordnung des zuständigen Eidgenössischen Departements des Innern festgelegt (vgl. nachstehend zu Art. 5 SSchV).

Art. 5 Beitragssätze

Die in Artikel 4 der Verordnung genannten Grundsätze der Beitragsbemessung sind auf Dauer angelegt. Dagegen müssen die konkreten Beitragssätze je nach Höhe des Budgetkredits und der Anzahl unterstützter Schulen bzw. Schülerinnen und Schülern und deren Lehrpersonen angepasst werden können. Der Bundesrat delegiert die Festlegung der Beitragssätze daher an das EDI (Abs. 1). Die Festlegung soll in Form einer Departementsverordnung geschehen. Die Beitragssätze werden in der Regel für die Geltungsdauer der Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 18 SSchG erlassen.

Falls die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel übersteigen, kann das EDI eine Prioritätenordnung erstellen, nach der die Gesuche beurteilt werden (Abs. 2). Darin würde festgelegt werden, welche Arten von Gesuchen Vorrang haben sollen (beispielsweise Finanzhilfen für Besoldungskosten von Lehrpersonen vor Finanzhilfen für die Vermittlung schweizerischer Bildung in Form von Kursen).

Art. 6 Gesuchstellung

Artikel 6 der Verordnung regelt das Gesuchverfahren für die Finanzhilfen an Schweizerschulen: wer Gesuchstellerin ist (Abs. 1), welche Beilagen das Gesuch zwingend enthalten muss (Abs. 2), wo (Abs. 3) und bis wann (Abs. 4) das Gesuch einzureichen ist.

Art. 7 Gesuchprüfung

Das wichtigste Kriterium für die Bemessung der Finanzhilfen ist die Zahl der Schweizer Schülerinnen und Schüler bzw. Lernenden. Weil die Angaben der Schulen nur vor Ort überprüft werden können, schreibt Artikel 7 der Verordnung fest, dass diese Aufgabe von der zuständigen Schweizer Vertretung übernommen wird.

4. Abschnitt: Finanzhilfen an andere Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland

Art. 8 Finanzhilfen an Besoldungskosten von Personen mit schweizerischer Lehr-

berechtigung

Abschnitt 4 der Verordnung betrifft die verschiedenen Formen von Finanzhilfen an Schulen, die nicht anerkannte Schweizerschulen sind – Finanzhilfen an Besoldungskosten von Lehrpersonen, für Kurse, für Ausbildungsmaterial sowie für die Gründung und den Aufbau neuer Schweizerschulen.