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Vernehmlassung 2013/114: Verordung über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulenverordnung) · 8 Seiten
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Verordnung über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulenverordnung, SSchV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3 zweiter Satz, 8 Absatz 4, 10 Absatz 5, 15 Absatz 2 und 20 Absatz 1 des Schweizerschulengesetzes vom 21. März 20141 (SSchG)
verordnet:
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 1
Im Sinne des SSchG und dieser Verordnung gelten als:
a. Schülerinnen und Schüler: Kinder und Jugendliche zwischen dem 4. und dem 25. Altersjahr, die eine anerkannte Schweizerschule besuchen oder an einer anderen Form der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland gemäss SSchG teilnehmen;
b. Lernende: Jugendliche bis zum 25. Altersjahr, die eine berufliche Grundbildung nach Artikel 5 SSchG absolvieren;
c. Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung: Lehrpersonen, die über ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkanntes Lehrdiplom verfügen;
d. Sekundarstufe II: das 10. bis 13. Schuljahr.
2. Abschnitt: Anerkennung von Schweizerschulen und von deren Angeboten
(Art. 3–6 SSchG)
Art. 2 Gesuch
1Gesuchstellerin für die Anerkennung einer Schule als Schweizerschule und von deren Angeboten ist das Gründungkomitee oder die Trägerschaft der Schule.
2Das Gesuch muss die Angaben enthalten, die für die Beurteilung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nötig sind. Es muss Stellung nehmen zu den einzelnen Voraussetzungen und insbesondere folgende Beilagen enthalten:
a. eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung in den kommenden acht Jahren mit Angaben zur Klassenauslastung;
b. eine Finanzplanung, die über die zu erwartenden Aufwendungen und Erträge in den kommenden acht Jahren informiert;
c. die Statuten;
d. Informationen über die Trägerschaft, deren Organisation und personelle Zusammensetzung;
e. Informationen über das pädagogische Konzept und über das Ausbildungskonzept bei Angeboten in der beruflichen Grundbildung.
f. einen Nachweis, dass die Lehrkräfte über eine stufenspezifische Lehrberechtigung verfügen.
3Für die Anerkennung von Filialschulen ist zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Beilagen das Reglement über die Organisation der Schule und die Zusammenarbeit mit der Filialschule einzureichen.
4Das Gesuch ist beim Bundesamt für Kultur (BAK) einzureichen, mit einer Kopie an die zuständige schweizerische Vertretung.
1 SR …; AS … BBl 2014 2869