Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/114: Verordung über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulenverordnung) · 8 Seiten

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Art. 22 Vermittlung schweizerischer Kultur und Pflege des schweizerischen Er-

scheinungsbildes

Mit Artikel 22 der Verordnung werden die anerkannten Schweizerschulen und die Trägerschaften anderer Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung dazu angehalten, ihr Netzwerk in den Dienst der Vermittlung schweizerischer Kultur zu stellen (im Sinne der Beziehungspflege zum Gastland, wie sie in Art. 2 SSchG angesprochen wird).

8. Abschnitt: Vollzug

Art. 22 Aufgaben der schweizerischen Vertretungen

Die örtlich zuständige schweizerische Vertretung ist ein wichtiger Partner der Schule. Vertretung und Schule arbeiten häufig auf kulturellem Gebiet zusammen und fördern durch gemeinsame Aktivitäten sowohl den Kontakt zur Auslandschweizergemeinschaft als auch zum Gastland. Im Vorfeld der Gründung einer Schule, bei ihrer Anerkennung oder im Falle des Entzugs der Anerkennung, doch auch während des Betriebes im Allgemeinen, insbesondere aber bei kritischen Vorfällen, kommt der Vertretung eine wichtige Beratungs- und Schlichtungsfunktion zu (Abs. 1 und 3).

Die Vertretung prüft insbesondere zuhanden des BAK die von den Schulen eingereichten Subventionsunterlagen (Abs. 2).

Art. 23 Kommission für die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland

Die Kommission für die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (KSBA) ist die Nachfolgeorganisation der heutigen Auslandschweizer-Ausbildungskommission (AAK). Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit die KSBA einsetzen und gleichzeitig die AAK aufheben. Es handelt sich um eine ausserparlamentarische Kommission, die dem EDI als beratendes Organ für den Gesetzesvollzug zur Verfügung steht (vgl. Art. 21 Abs. 2 SSchG).

Wahlbehörde ist der Bundesrat, und er hat auf die für ausserparlamentarische Kommissionen geltenden Kriterien der Zusammensetzung (Fachlichkeit, Landesgegenden, Sprache, Geschlechter etc.) zu achten (Abs. 2).

Gegenüber der heutigen AAK soll die KSBA verschlankt werden (Abs. 3). Pro Helvetia und economiesuisse verzichten auf einen ständigen Sitz in der Kommission, stehen aber bei Bedarf zur Verfügung, um als Gäste zu wirtschaftlichen oder kulturellen Fragen Auskunft zu geben.

Die Aufgaben der neuen Kommission entsprechen geltendem Recht (Art. 18 Abs. 4 AAV).

Die notwendigen organisatorischen Bestimmungen (Führung des Sekretariats durch das BAK, Erlass einer Geschäftsordnung, verwaltungsexterne Besetzung des Vorsitzes etc.) werden in der Einsetzungsverfügung festhalten werden.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten der SSchV wird die geltende AAV aufgehoben (Abs. 1). Im Anhang zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19985 wird der Name der Kommission angepasst.

5 SR 172.010.1