Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/114: Verordung über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulenverordnung) · 8 Seiten

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Art. 13 Gesuchprüfung

Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 7 (sinngemäss). Bei Gesuchen betreffend Angebote der beruflichen Grundbildung konsultiert das BAK das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (analog zu Gesuchen betreffen die Anerkennung solcher Angebote, vgl. Art. 3).

5. Abschnitt: Finanzhilfen für die Beratung, Betreuung und Unterstützung junger Ausland-

schweizerinnen und -schweizer

Art. 14

Das BAK kann Finanzhilfen an eine Organisation ausrichten, die schweizerische Jugendliche und junge Erwachsene aus dem Ausland bei der Absolvierung ihrer Ausbildung in der Schweiz berät, betreut und unterstützt. Es muss sich um eine Organisation handeln, und diese muss in der Lage sein, die Leistungen umfassend zu erbringen (also zum Beispiel nicht nur in einer Sprache oder nicht nur für Hochschulstudien).

Wie in der Botschaft ausgeführt, soll die bisherige Förderung des «Vereins zur Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer» (AJAS – per 2014 mit educationsuisse fusioniert) weitergeführt werden.

6. Abschnitt: Sozialversicherung

Abschnitt 6 der Verordnung erfasst Lehrpersonen mit schweizerischer Lehrberechtigung, die an anerkannten Schweizerschulen tätig sind. Für schweizerische Lehrpersonen ausserhalb von anerkannten Schweizerschulen gilt Artikel 16 SSchG: Diese Fälle müssen individuell abgeklärt werden, wobei nach Möglichkeit eine Versicherungslösung nach Schweizer Standard gesucht werden soll.

Art. 15 Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung (AHV/IV), Un-

fallversicherung (UV) und Krankenversicherung (KV)

Die Abrechnungspflicht des Arbeitgebers richtet sich, sofern die Lehrperson in der Schweiz zu versichern ist, nach den Rechtvorschriften des nationalen schweizerischen Sozialversicherungsrechts. Je nach Konstellation können aber auch die Unterstellungsregelungen von Sozialversicherungsabkommen oder diejenigen des Arbeitgeberstaats anwendbar sein.

Art. 16 Berufliche Vorsorge

Die berufliche Vorsorge muss den Anforderungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge genügen (Abs. 2). Die Schulen können ihre schweizerischen Lehrpersonen bei deren angestammten kantonalen Pensionskassen versichern, sofern die gesetzlichen Bestimmungen der Kassen dies zulassen, oder bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA. Je nach Kasse kann dies höchst unterschiedliche Belastungen für den Arbeitgeber nach sich ziehen. Aus diesem Grund steht der Entscheid, wenn eine Wahl möglich ist, der Schule zu (Abs. 3).

Der versicherte Verdienst bei der PUBLICA wird wie bisher durch das BAK je nach Schulstufe pauschal festgelegt (Abs. 5).

4 SR 831.10