Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/114: Verordung über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulenverordnung) · 8 Seiten

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Art. 17 Vertretung der anerkannten Schweizerschulen gegenüber den schweizeri-

schen Sozialversicherungen

Die Vertretung der Schweizerschulen und damit der Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung, die im Sinne von Artikel 8 SSchG zu versichern sind, kann durch eine vom BAK dazu bezeichnete externe Stelle wahrgenommen werden.

Die Schweizerschulen im Ausland sind heute über educationsuisse bei PUBLICA angeschlossen. educationsuisse übernimmt in Vertretung der Schweizerschulen im Ausland die Unterzeichnung des Anschlussvertrages mit PUBLICA und die Regelung sämtlicher Formalitäten. Arbeitgeber sind aber grundsätzlich die Schulen, denen auch die Meldepflicht obliegt.

7. Abschnitt: Vermischte Bestimmungen

Art. 18 Trägerschaft

Artikel 18 der Verordnung definiert als Trägerschaft die strategische Leitung einer Schweizerschule (Abs. 1). Damit eine enge Zusammenarbeit mit der operativen Leitung der Schule sichergestellt werden kann, soll an den Sitzungen der Trägerschaft jeweils auch die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie eine Vertretung der Lehrerschaft mit beratender Stimme teilnehmen (Abs. 2).

Die Trägerschaft ist Gesuchstellerin für Finanzhilfen an die Betriebskosten von anerkannten Schweizerschulen, im Falle von Erweiterungen von bestehenden Schweizerschulen auch für die Anerkennung von deren Angeboten bzw. für Finanzhilfen für den Aufbau.

Art. 19 Visueller Auftritt

Damit die anerkannten Schweizerschulen, die eine ganze Reihe von schweizerischen Standards erfüllen müssen, im Ausland auf dem jeweiligen Bildungsmarkt als solche erkennbar sind, müssen sie in ihrem Namen die Bezeichnung „Schweizerschule“ (Abs. 1) führen. Das BAK kann an diesen Begriff anlehnende Bezeichnungen zulassen, wenn diese beispielsweise bereits seit langer Zeit gebräuchlich sind oder ein Namenswechsel mit unverhältnismässigem Aufwand oder anderen Nachteilen verbunden wäre.

Ein gemeinsames Logo, das im Anhang zur Verordnung definiert ist [folgt], muss Bestandteil des visuellen Auftritts der anerkannten Schweizerschulen sein (Abs. 2).

Art. 20 Berichterstattung

Die anerkannten Schweizerschulen sind verpflichtet, dem BAK Bericht zu erstatten im Rahmen des regelmässigen Controllings zu den Finanzhilfen (Abs 1–3).

Der Meldepflicht unterliegen aber auch Entwicklungen, die nur mittel- oder langfristig die Voraussetzungen für die Anerkennung berühren. In besonderem Masse gilt dies für die finanzielle Situation der Schulen. Schwierigkeiten finanzieller Natur können das weitere Bestehen der Schule gefährden.

Aus diesem Grund verfolgt das BAK schon seit langem aufmerksam die finanzielle Entwicklung der Schweizerschulen. Die Schulen unterliegen einem kontinuierlichem Reporting (Abs. 4). Die digitalisierte Berichterstattung an das BAK umfasst Betriebsrechnung, Bilanz, Geldfluss, Voranschlag und Finanzplanung. Das BAK erstellt anhand der erhobenen Zahlen im Auftrag der Auslandschweizer-Ausbildungskommission (AAK) regelmässig einen Finanzbericht. Dieser erlaubt eine Übersicht über die finanzielle Situation der Schweizerschulen und ermöglicht ein besseres Benchmarking.