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Vernehmlassung 2013/115: Änderung des Obligationenrechts (Firmenrecht) · 2 Seiten
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Vorentwurf
Obligationenrecht (Firmenrecht)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,
beschliesst:
I
Das Obligationenrecht2 wird wie folgt geändert:
Art. 607
Aufgehoben
Art. 945 Abs. 2
2Enthält die Firma weitere Familiennamen, so muss aus ihr hervorgehen, welches der Familienname des Inhabers ist.
Art. 947 und 948
Aufgehoben
Art. 950
III. Gesell-1 Handelsgesellschaften und Genossenschaften können unter Wahrung schaftsfirmen
1. Bildung der der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wäh-Firma len. In der Firma muss die Rechtsform angegeben werden.
2Der Bundesrat kann festlegen, welche Abkürzungen der Rechtsformen zulässig sind.
Art. 951
2. Ausschliess- Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss lichkeit der
eingetragenen sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Han-Firma delsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden.
1 BBl
2 SR 220 2013–