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Vernehmlassung 2013/115: Änderung des Obligationenrechts (Firmenrecht) · 2 Seiten

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Vorentwurf

Obligationenrecht (Firmenrecht)

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,

beschliesst:

I

Das Obligationenrecht2 wird wie folgt geändert:

Art. 607

Aufgehoben

Art. 945 Abs. 2

2Enthält die Firma weitere Familiennamen, so muss aus ihr hervorgehen, welches der Familienname des Inhabers ist.

Art. 947 und 948

Aufgehoben

Art. 950

III. Gesell-1 Handelsgesellschaften und Genossenschaften können unter Wahrung schaftsfirmen

1. Bildung der der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wäh-Firma len. In der Firma muss die Rechtsform angegeben werden.

2Der Bundesrat kann festlegen, welche Abkürzungen der Rechtsformen zulässig sind.

Art. 951

2. Ausschliess- Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss lichkeit der

eingetragenen sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Han-Firma delsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden.

1 BBl

2 SR 220 2013–