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Vernehmlassung 2013/115: Änderung des Obligationenrechts (Firmenrecht) · 2 Seiten

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Obligationenrecht AS

Art. 953

Aufgehoben

II

Übergangsbestimmungen der Änderung vom

Art. 1

A. Allgemeine1 Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches3 gelten für Regel

dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

2Die Bestimmungen des neuen Gesetzes werden mit seinem Inkrafttreten auf bestehende Rechtseinheiten anwendbar.

Art. 2

B. Anpassungs- Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften, die im frist

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind und deren Firma den neuen gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, können ihre Firma unverändert fortführen, solange die Artikel 947 und 948 des bisherigen Rechts keine Änderung erfordern.

Art. 3

C. Ausschliess- Wurde die Firma einer Kollektiv-, Kommandit- oder Kommanditaktilichkeit eingetra-

gener Firmen engesellschaft vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ins Handelsregis-

ter eingetragen, so beurteilt sich ihre Ausschliesslichkeit nach den Artikeln 946 und 951 des bisherigen Rechts.

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 SR 210