Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/12: Abgeltungsregelung der der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) · 3 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: L142-2460
seiner geringen Betroffenheit und als Nutzniesser der Vorlage eine Beitragsverschiebung zu seinen Lasten vor und verzichtet auf eine Beurteilung der Ausgestaltung des Zuschlags.
Drei Kantone (AG, GL, SG) begrüssen zwar grundsätzlich die Erhöhung der Entschädigung, lehnen jedoch den Zuschlag in der vorgeschlagenen Ausgestaltung ab. Sie bemängeln vor allem, dass der Zuschlag zu knapp bemessen ist. SG kritisiert, dass der pauschale Zuschlag pro Anlage erfolgt, aber Anlagensysteme verschiedener Branchen nicht vergleichbar sind und dass der Zuschlagsbetrag von 2‘000 CHF pro Anlage die Kosten für notwendige externe Expertisen nicht deckt. SG beantragt deshalb, dass der Zuschlag basierend auf der in den Kantonen bestehenden variablen Anzahl von Abluftreinigungsanlagen jährlich aktualisiert ausgerichtet wird. Des Weiteren beantragt SG, dass der Zuschlagsbetrag sich am Minderungspotenzial der diffusen Emissionen orientieren sollte. So sollte der Zuschlag 3‘000 CHF für chemische Prozesse und Mischsynthesen, 4‘000 CHF für Flexo-/ Tiefdruck und 5‘000 CHF für Flächenbeschichtungsprozesse (Kleben, Kaschieren, Laminieren) sowie übrige Prozesse betragen. Im Übrigen ist für SG die für seinen Kanton zu Grunde gelegte Anzahl Anlagen für die Entschädigungsberechnung nicht nachvollziehbar. AG beantragt unter Berücksichtigung des KBOB Tarifs C (CHF 155 pro Stunde; 2 Expertentage) eine Erhöhung des Zuschlags auf 3‘000 CHF pro Anlage. Für modern eingerichtete Betriebe sei die Einschätzung des Entschädigungsbetrags unproblematisch, für Betriebe mit grossem Optimierungspotenzial jedoch zu knapp bemessen. GL lehnt einen Zuschlag auf der Grundlage der Anzahl Anlagen pro Kanton ab. Bei diesem Vorgehen würden grossflächige EPS-Betriebe, die über mehr als 50 Einzelmaschinen pro Betrieb verfügen, gleichgesetzt mit chemischen Betrieben mit kleinflächigen Reaktoren und simplen Verfahrensabläufen. Dieses Ungleichgewicht zeige sich auch bei der Zahl der betroffenen Fälle. So verfügen die Chemie-Kantone AG, BL, BS, GE und VS über ein Mehrfaches der Fälle als die klassischen Industriekantone BE und SG. 2‘000 CHF können für die Beurteilung eines Chemiereaktors genügen. Der Zuschlag sei für die Beurteilung eines EPS-Betriebes jedoch nicht ausreichend.
2.3 Zeithorizont für Zuschlag und weiteres Vorgehen
Einige Kantone äussern sich zusätzlich zum weiteren Vorgehen, Mitte 2014 den Vollzugsaufwand der Kantone insgesamt zu analysieren und gegebenenfalls die Entschädigung anzupassen. FR, SO und ZH begrüssen das weitere Vorgehen explizit, da aus heutiger Sicht nur Schätzungen des Zusatzaufwands möglich sind (FR, ZH). GL rechnet mit einem dauerhaften Mehraufwand. AG, BL und BS sind der Auffassung, dass die für den Vollzug der neuen Befreiungslösung benötigten personellen Ressourcen längerfristig bereitgestellt werden müssen. Deshalb beantragen sie, dass die vorgeschlagene Entschädigungserhöhung für mindestens 5 anstatt 2 Jahre garantiert wird und sich damit am Zyklus zur Implementierung der besten verfügbaren Technik gemäss VOCV ausrichtet.
2.4 Sonstiges
Einige Kantone nehmen die Anhörung zum Anlass, Anliegen zur bestehenden Grundabgeltung vorzubringen. So bemängelt VS, dass ihre bisherige Entschädigung im kantonalen Quervergleich zu tief angesetzt ist. AG ist der Ansicht, dass sie aufgrund ihres grossen Industrie- und Gewerbesektors eigentlich eine höhere Grundabgeltung erhalten müssten. GL wünscht eine Überprüfung der Grundabgeltung basierend auf der Anzahl Bilanzen, die in den letzten fünf Jahren bearbeitet wurden. Sie haben den Eindruck, dass sie mehr Bilanzen bearbeiten als in Kantonen mit gleicher oder leicht höherer Entschädigung.
2/3 294/2006-00141/22/03/05/04/02/04/L142-2460