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Vernehmlassung 2013/13: Teilrevision der Alarmierungsverordnung (AV) · 2 Seiten
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Entwurf 8. April 2013 (Anhörung)
Verordnung über die Warnung und Alarmierung (Alarmierungsverordnung, AV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Alarmierungsverordnung vom 18. August 20101 wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 1
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 16 Abs. 2
2Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz:
a. legt die Anforderungen an die technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung fest und stellt diese mit Ausnahme der Sirenen bereit;
b. sorgt für den Unterhalt und die ständige Betriebsbereitschaft der zentralen Komponenten der technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung;
c. erteilt die Zulassungen für die Sirenen und legt die Mittel zur Verbreitung von Warnungen und Verhaltensanweisungen fest.
Art. 17 Abs. 2, 2bisund 2ter
2Sie stellen nach den Vorgaben des Bundes bereit:
a. die technischen Systeme zur Warnung der Behörden;
b. die Sirenen.
2bis
Sie sorgen für den Unterhalt und durch periodische Kontrollen für die ständige Betriebsbereitschaft der technischen Systeme zur Warnung der Behörden, der dezentralen Komponenten der technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung sowie der Sirenen.
2ter
Sie stellen die notwendigen externen Notstromsysteme bereit und unterhalten diese.
Art. 20 Abs. 3 und 3bis
3Die Betreiber von Stauanlagen sorgen für den Unterhalt und die ständige Betriebsbereitschaft der dezentralen Komponenten des Wasseralarmsystems.
3bis
Sie stellen die notwendigen externen Notstromsysteme bereit und unterhalten diese.
Art. 21
1Der Bund trägt die Kosten für:
a. die Projektierung, das Material, die Installation, die Erneuerung und den Rückbau der technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung;
b. den Betrieb und den Unterhalt der zentralen Komponenten der technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung.
2Die Kantone und die Gemeinden tragen die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der dezentralen Komponenten der technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung sowie der Sirenen.
3Die Betreiber von Stauanlagen tragen die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der dezentralen Komponenten des Wasseralarmsystems sowie für die Erstellung und Erneuerung der baulichen Infrastruktur.
4Das Inkasso der Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der dezentralen Komponenten der technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung sowie des Wasseralarmsystems nach den Absätzen 2 und 3 erfolgt jährlich durch das BABS. Es legt die Höhe der Beträge fest. Die Beträge können pauschal festgelegt werden. Sie werden regelmässig angepasst, namentlich an den Landesindex der Konsumentenpreise oder an technisch bedingte neue Anforderungen.
II
1 SR 520.12
…1