Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/13: Teilrevision der Alarmierungsverordnung (AV) · 6 Seiten
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Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS
Bundesamt für Bevölkerungsschutz
Bern, 8. April 2013
Teilrevision der Alarmierungsverordnung (AV) Erläuternder Bericht ______________________________________________
1. Ausgangslage
Die Finanzierung der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung ist im Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG, SR 520.1) sowie in der Alarmierungsverordnung (AV, SR 520.12) geregelt. Gemäss Artikel 43 BZG sorgt der Bund für die Sicherstellung der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung und trägt die entsprechenden Kosten (Art. 71 Abs. 1 Bst. f BZG). Die AV führt heute in Artikel 21 aus, dass der Bund die Projektierungs-, Material, Installations- und Erneuerungskosten der genannten Systeme trägt (Abs. 1). Die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der genannten Systeme haben die Kantone und die Gemeinden (Abs. 2) sowie die Stauanlagenbetreiber (Abs. 3) zu tragen. Schliesslich tragen gemäss Absatz 3 die Betreiber von Stauanlagen auch die Kosten für die Erstellung und Erneuerung der baulichen Infrastruktur.
Die vorliegende Teilrevision sieht insbesondere eine Präzisierung bezüglich der Zuständigkeiten und der Finanzierung der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung vor. Dabei wird an der bisherigen Zuständigkeitsfinanzierung nichts geändert.
2. Grundzüge der Vorlage
Das neue technische System zur Alarmierung der Bevölkerung, POLYALERT, basiert auf einem zukunftsorientierten Systemansatz und besteht im Wesentlichen aus einer zentralen IT-Infrastruktur und den zentral zur Verfügung gestellten Dienstleistungen und Prozessen und den entflochtenen Netzen (Einsatz-Netz V der Armee, POLYCOM und UKW-RDS; zentrale Komponenten der technischen Systeme), den kantonalen Teilnetzen POLYCOM und den dezentralen Endgeräten (dezentrale Komponenten der technischen Systeme), die den Anschluss der Sirenen an das Gesamtsystem ermöglichen, sowie den Sirenen.
Im Hinblick auf eine möglichst langjährige Nutzung und als Folge des neuen Systemansatzes ist es unabdingbar, dass der Bund bzw. das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) als verantwortliche Stelle für die Erstellung des Alarmierungssystems POLYALERT, die oben genannten zentralen Komponenten (IT-Infrastruktur mit Hardware, Software, Netzen, Netzzugängen usw.) nicht nur aufbauen, sondern in der Folge