Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/138: Änderung von Artikel 25 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 3 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Direktion für Arbeit
November 2013
Erläuternder Bericht
Änderung von Artikel 25 der Verordnung 2
zum Arbeitsgesetz (ArGV 2)
1 Ausgangslage
Gemäss Artikel 25 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) dürfen Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen, während der Saison ohne behördliche Bewilligung Arbeitnehmende am Sonntag beschäftigen. Zudem sieht Art. 25 ArGV 2 weitere Abweichungen von den gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften vor. Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sind gemäss der Definition von Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist. Der Einkaufstourismus fällt nicht unter die aktuelle Regelung von Art. 25 ArGV 2.
Die von den Räten überwiesene Motion Abate1 beauftragt den Bundesrat, Artikel 25 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) unter Einbezug der Sozialpartner so anzupassen, dass er den Erfordernissen des modernen Fremdenverkehrs besser entspricht. Die Anpassung soll gezielt und deutlich abgegrenzt sein, so dass der Arbeitnehmerschutz gewahrt bleibt.
2 Rechtlicher Hintergrund und Umsetzung
In Artikel 27 des Arbeitsgesetzes (ArG) wird festgehalten, dass von bestimmten Vorschriften des Gesetzes abgewichen werden kann, soweit dies mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse der betroffenen Betriebe oder Arbeitnehmer notwendig ist. In Absatz 2 Bst. c wird dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, durch Verordnung solche Sonderbestimmungen zu erlassen für Betriebe, die den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs dienen. Die Liste in Absatz
1 12.3791: Stärkung des Schweizer Tourismus. Anpassung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz an die Bedürfnisse des Fremdenverkehrs. http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20123791 2013-11-12/209 \ COO.2101.104.5.4009203