Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/138: Änderung von Artikel 25 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 3 Seiten
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werden können. Durch die Festlegung der fraglichen Einkaufszentren auf Bundesebene soll demgegenüber eine möglichst grosse Einheitlichkeit und Transparenz geschaffen werden.
Damit ein Einkaufszentrum als den Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs dienend bezeichnet werden kann, müssen die folgenden Kriterien kumulativ erfüllt sein:
• Das Warenangebot muss auf den internationalen Fremdenverkehr ausgerichtet sein. Bei
den angebotenen Waren muss es sich überwiegend (d.h. zu mehr als der Hälfte) um Luxusgüter handeln, z.B. Uhren und Schmuck im Hochpreis-Segment und Designer-Kleider (Buchstabe a). Die Beurteilung, ob das Warenangebot im Einzelfall diese Anforderungen erfüllt, kommt in erster Linie den zuständigen kantonalen Behörden zu.
• Da der Fokus der neuen Sonderbestimmung auf den internationalen Fremdenverkehr ge-
richtet ist, muss sowohl der Umsatz des fraglichen Einkaufszentrums als Ganzes wie auch derjenige der Mehrheit der sich darin befindenden Geschäfte überwiegend – d.h. zu mehr als der Hälfte – mit internationaler Kundschaft erwirtschaftet werden (Buchstabe b). Dies muss vom jeweiligen Einkaufszentrum belegt werden können. Da die Einkaufszentren zum Zeitpunkt des Gesuchs um eine Aufnahme in die WBF-Verordnung grundsätzlich keine Arbeitnehmenden am Sonntag beschäftigen dürfen, ist als Berechnungsgrundlage auf den an Werktagen (Montag bis Samstag) erzielten Umsatz abzustellen. Was die Berechnungsperiode für den erzielten Umsatz anbelangt, so ist bei bestehenden Einkaufszentren in der Regel auf den Umsatz während eines ganzen Jahres abzustellen, damit verlässliche Zahlen vorliegen. Bei neuen Einkaufszentren kann diese Zeitspanne auch kürzer sein; sie sollte aber 3 Monate nicht unterschreiten.
• Das Einkaufszentrum muss sich in einem Fremdenverkehrsgebiet nach Absatz 2 befin-
den. Dies bedeutet, dass es in einem Kur-, Sport-, Ausflugs- oder Erholungsort, in dem der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist, gelegen sein muss. Alternativ dazu kann sich das Einkaufszentrum auch in einer Entfernung von höchstens 10 Kilometern zur Schweizer Grenze befinden (Buchstabe c). Mit der Anknüpfung an die Grenzgebiete und der Einschränkung auf einen 10-Kilometer-Streifen entlang der Schweizer Grenze wird insbesondere denjenigen internationalen Touristen Rechnung getragen, welche die Schweiz nur kurz und ganz gezielt zu Einkaufszwecken besuchen und anschliessend weiterreisen. Gleichzeitig werden dadurch klare und messbare Limiten gesetzt.