Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/146: Verordnung über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 84 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Abrechnungsberechtigung praktische Ärzte: Wir verstehen die fachärztliche Grundver- Hausärzte sorgung als Spezialität, die spezifische Qualifikationen erfordert, die von den Titelträ- Schweiz gern Allgemeine Innere Medizin und Kinder- und Jugendmedizin in ihrem Weiterbil-
dungs-Curriculum erworben werden, nicht aber von den praktischen Ärzten.
Aufwertung über Taxpunkte: Der Zuschlag muss anstelle von Taxpunkten mit einem
Frankenbetrag realisiert werden, konkret: mit dem durchschnittlichen Taxpunktwert von
CHF 0.87 als Grundlage. Die Zuschlagsposition würde in diesem Fall in allen Kantonen
mit CHF 9.57 veranschlagt (11 TP à CHF 0.87).
Doppeltitelträger: Doppeltitelträger sollten zur Abrechnung berechtigt sein, wenn sie
hausärztliche Leistungen erbringen. Wir schlagen vor, die Abrechnungsberechtigung für
Doppeltitelträger dahingehend zu präzisieren, dass ein Doppeltitelträger am selben Tag
beim selben Patienten nur entweder hausärztlich oder spezialärztlich tätig sein kann.
Deshalb muss präzisiert werden, mit welchen Positionen der Zuschlag nicht kombinier-
bar ist. Festgelegt werden muss insbesondere, dass die Anwendung der Zuschlagsposi-
tion nicht gleichzeitig mit Spezialleistungen geschehen darf.
Vorsorgeuntersuchung: Es ist unabdingbar, dass die Zuschlagsposition auch mit den
Vorsorgepositionen verrechnet werden kann.
Hausbesuche: Wir schlagen vor, die Abrechnung der Zuschlagsposition mit dem Haus-
besuch zuzulassen und dies im Tarmed entsprechend zu berücksichtigen.
curafutura begrüsst es, dass die neue Zuschlagsleistung ausschliesslich von Ärzten mit Curafutura eidgenössischem Weiterbildungstitel „praktischer Arzt/Ärztin“, „Kinder- und Jugendmedi-
zin“ sowie „Allgemeine Innere Medizin“ abgerechnet werden kann. Im Rahmen der Leis-
tungsprüfung ist es für die Kostenträger zwingend erforderlich, den notwendigen Zu-
gang zum Medizinalberuferegister zu erhalten.
Curafutura beantragt, den Verordnungsentwurf dahingehend zu ergänzen, dass Doppel-
titelträger die neue Tarifposition 00.0015 nur verrechnen dürfen, wenn sie Grundleistun-
gen erbringen.
Durch die vorgeschlagene Formulierung können missbräuchlich mehrere Sitzungen er-
öffnet werden, um mehr Leistungen (Zuschläge) abzurechnen. Curafutura beantragt die
Mengenbeschränkung der Position 00.0015 von „1 mal pro Sitzung“ auf „1 mal pro Tag“
zu ändern.
Curafutura weist zusätzlich noch darauf hin, dass die höhere Vergütung der Grundver-
sorger nicht ausschliesslich von dem eingesparten Volumen der Spezialisten via Kran-
kenversicherung bezahlt wird. 6-8% des Volumens werden von den Patienten direkt be-
zahlt, wenn sie ihre Jahresfranchise nicht ausschöpfen.
Gestützt auf die Tatsache, dass es sich zwar um einen moderaten und grundsätzlich Santésuisse zielführenden Eingriff handelt sowie aufgrund der politischen Gegebenheiten, können
wir uns mit der Einführung einer neuen Tarifposition 00.0015 abfinden. Da es sich je-
doch um eine Übergangslösung handelt, ist die Gültigkeit der entsprechenden Tarifposi-
tion zeitlich auf 2 Jahre zu befristen. Dies gibt den Vertragsparteien Zeit, sich über eine
betriebswirtschaftlich bemessene und sachgerechte Tarifstruktur im Rahmen einer Ge-
samtrevision TARMED zu einigen.
Die ab 1. Oktober 2014 vorgeschlagene Einführung einer Zuschlagsposition 00.0015 EQUAM belohnt vor allem diejenigen Ärzte, die viele kurze Konsultationen leisten, z.B. solche
mit über 7‘000 Konsultationen pro Jahr bzw. 40 und mehr Patienten pro Tag bzw. Kon-
sultationsdauern von unter 10 Minuten. Ob in solchen Praxis in jedem Fall sorgfältig und
überlegt genug abgeklärt wird, kann man zumindest in Frage stellen.
Mit der Einführung der neuen Position besteht ein Risiko, dass Ärzte Patienten lieber
zweimal für kurze Konsultationen als einmal für eine längere Konsultation aufbieten.
Aufgrund dieser Überlegungen schlagen wir als zu prüfende Alternative vor, dass für
Grundversorger (und nur für die gemäss Verordnung festgelegten Grundversorger) die
Leistungen des Kapitels 00 differenziert mit Zuschlagspositionen angehoben werden,
z.B. 5 Taxpunkte für Position 00.0010; 2 Taxpunkte zusätzlich für alle weiteren Positio-
nen im Kapitel 00 bis maximal 11 Taxpunkte.
Spitäler
Der Entwurf verpasst es, nach betriebswirtschaftlichen Bemessungen und einer sachge- H+ rechten Struktur des Tarifs zu beweisen, dass nur Leistungen der Ärztinnen und Ärzte