Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/146: Verordnung über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 84 Seiten

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

sorger aufgewertet werden. Die übliche Kritik an TarMed geht ja dahin, dass die intellek-

tuellen Leistungen allgemein zu schlecht vergütet werden; und dies nicht nur bei den

Grundversorgern. Erst recht diskriminierend ist der Umstand, dass der Zuschlag bei den

von Grundversorgern erbrachten Leistungen in den Spitalambulatorien nicht zur Anwen-

dung gelangen soll. Der Ausschluss der Spitalambulatorien ist ein Verstoss gegen den

bisher auch vom Bundesrat unterstützten Grundsatz, dass gleiche Leistungen unabhän-

gig vom Ort der Erbringung gleich abgegolten werden sollen. Die vorgesehene Benach-

teiligung der Spitalambulatorien ist eine nicht zu rechtfertigende Diskriminierung und

verstösst als solche gegen klares Gesetzes- und Verfassungsrecht.

Gesamtschweizerische Fachgesellschaften

Gemäss den Bestimmungen des KVG müsste er diese Massnahme [Zuschlagsposition fmCh / SGGG mit 11 TP] mit betriebswirtschaftlichen Argumenten begründen. Die Massnahme wird

vielmehr damit begründet, dass so für die Hausärzte ein zusätzliches Einkommen von

insgesamt 200 Millionen Franken pro Jahr entstehen werde.

Dabei sind Spitäler und Kliniken explizit ausgeschlossen. Dies bedeutet eine Ungleich-

behandlung, die nicht sachgerecht ist, da die Spitäler wichtige Grundversorgerleistun-

gen erbringen. (…) Verstoss gegen den (…) Grundsatz, dass gleiche Leistungen gleich

abgegolten werden müssen.

Hinweis: Die Stellungnahme der SGGG (gynécologie suisse) ist deckungsgleich mit

der Stellungnahme der fmCh. Zusätzlich eingebrachte Beispiele und Ausführungen der

SGGG siehe unter Verfasser/Auteurs/Autori „SGGG“.

Allerdings belastet diese Erhöhung die Versicherer nicht im vollen Umfang. Wegen des FMPP variablen Selbstbehaltes zahlt eine nicht unbedeutende Zahl von Patienten die Rech-

nungen bis zu einem gewissen Umfang selber und belastet die Versicherungen nicht.

Für die Kinderärzte unverzichtbar ist die Anwendbarkeit des Zuschlags auf die Vorsor- Kinderärzte geuntersuchungen. Schweiz Der Zuschlag soll der Sicherung einer hochqualifizierten ärztlichen Grundversorgung

dienen. Konsequenterweise müssen die Leistungen von Praktischen Ärzten mit einer

eingeschränkten Weiterbildung und Spezialistenleistungen vom Zuschlag ausgenom-

men werden.

Der Zuschlag sollte in der ganzen Schweiz gleich hoch sein, folglich einen Wert in Fran-

ken statt in Taxpunkten erhalten.

Ob die geplante Zuschlagsposition das genannte Ziel erreichen oder übertreffen wird, SGA / SGK kann keineswegs geplant und garantiert werden. Indem die Zuschlagsposition den Spi-

täler, welche sehr wohl viele Grundversorgerleistungen erbringen, vorenthalten wird,

werden gleiche Leistungen ungleich vergütet. Somit führt der Eingriff des Bundesrates

zu einer schwerwiegenden Verzerrung des Tarifregelwerkes.

Die hausärztliche Zuschlagsposition wird vor allem durch die jüngeren Versicherten fi-

nanziert werden, welche einen Selbstbehalt von 10% tragen und häufig nur kurz und

einmal den Hausarzt konsultieren.

Die SGAM schliesst sich vollumfänglich der Stellungnahme der Hausärzte Schweiz an. SGAM Cette augmentation n’apporte d’ailleurs pas d’avantage pour les généralistes sur la qua- SGDV lité des consultations, mais sur le volume de celles-ci.

Als Beispiel für die unsachgerechte Zuschlagsposition 00.0015 diene z.B. die gynäkolo- SGGG gische Vorsorgekontrolle: wird diese vom Hausarzt durchgeführt verteuert sich diese um

ca. 10 Fr. gegenüber einer entsprechenden Kontrolle beim Facharzt für Gynäkologie

und Geburtshilfe. Nachdem die Vorsorgekontrolle nicht Franchisen befreit ist, muss die

Patientin diese Differenz berappen.

Nicht wenige Hausärztinnen führen als Schwerpunkttätigkeit gynäkologische Vorsorge-

untersuchungen und Schwangerschaftskontrollen durch. Sie lassen sich deshalb für

ihre persönliche Rechnungsstellerstatistik bei santésuisse in die Kategorie der Gynäko-

logen einteilen. Nachdem diese Untergruppe von „Hausärztinnen“ offenbar dasselbe

Leistungsspektrum wie ihre gynäkologischen Facharztkolleginnen beanspruchen (des-

halb Einteilung bei den Gynäkologen) ist es für eine Patientin nur schwer verständlich,

weshalb eine Konsultation bei der „Hausärztin“ teurer sein sollte, als dieselbe Leistung

bei der Spezialistin. Man wird nicht behaupten wollen, dass dieselbe Leistung zu höhe-

rem Preis bei der Hausärztin von besserer Qualität sein sollte, als bei der Fachärztin für

Gynäkologie.