Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/146: Verordnung über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 84 Seiten

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und damit durch Verschiebungen zwischen Kapiteln begründet.

Wir stellen deshalb den Antrag, dass das Kapitel 29 von der vorgesehenen Tarifreduk-

tion ausgenommen wird.

Die angestrebten linearen Kürzungen (…) sind nicht sachgerecht und nicht wirtschaft- PULSUS lich begründet. Die Begründung des Bundesrates, die technischen Kapitel seien im Ver-

gleich zu den intellektuell ärztlichen in den letzten Jahren überproportional gestiegen –

was zudem auf Produktivitätsgewinne schliessen lasse – lässt sich betriebswirtschaft-

lich nicht rechtfertigen, denn die Eckwerte der für die Berechnung aller Kosten hinterleg-

ten Daten stammen für 35 von 37 Kapiteln aus den 1990er Jahren.

Die (…) EFK kam 2010 zu folgender Schlussfolgerung: „Insbesondere die Löhne, aber

auch die Kosten für Materialien und Medikamente, der Verwaltungsaufwand und die

Gerätekosten sind seither gestiegen.“ Ein Verordnungsentwurf, der nicht in Einklang

steht mit den Schlussfolgerungen der EFK, entbehrt jeglicher Rechtfertigung. Durch-

schnittlich 39% der TL werden durch Personalkosten verursacht. In der Konsequenz

werden Kürzungen der technischen Leistungen zu Mindervergütungen und Personalab-

bau des nichtärztlichen Personals führen.

Der VKJC begrüsst sehr, dass in der vorgeschlagenen Verordnung die Berufsgruppen VKJC der Kinder- und Jugendpsychiatrie und der Erwachsenenpsychiatrie von der Tarifreduk-

tion nicht betroffen sind (Kapitel 2 im TARMED).

Kantonale Fachgesellschaften, Weitere

Die Art des Eingriffs birgt ferner das Risiko, dass letztlich ärztliche Grundversorger Ärzte AG selbst zur Gegenfinanzierung des Mehraufwandes beitragen müssen. Das würde insbe-

sondere jene Grundversorger treffen, die in strukturschwächeren Regionen mit abneh-

mender Praxisdichte elementare Spezialleistungen erbringen müssen, um eine adä-

quate ambulante Grundversorgung überhaupt gewährleisten zu können.

Durch die pauschale lineare Kürzung einiger Kapitel finanzieren die Hausärzte ihre Bes- Ärzte TG serstellung gleich selbst wieder mit (z.B. Röntgen, Sonografie, Kleinchirurgie und ähnli-

ches). Diese Leistungen sind in der hausärztlichen Praxis jedoch ebenfalls sehr zentral

und hätten eine differenziertere Behandlung verdient.

Als inakzeptabel erachten wir die lineare Kürzung der Technischen Leistung von 14 Ka-

piteln des Tarmed um 9%.

Alleine die kantonalen Unterschiede in den TPW ergeben prozentual höhere Einkom-

mensverluste, je niedriger der Taxpunktwert ist [im Anhang werden Zahlentabellen mit

Einkommensauswirkungen ohne Angabe zur Quelle dargestellt, in denen in Abhängig-

keit von versch. AL-/TL-Proportionen und TPW absolute (18 – 53 Tsd. SFR) und pro-

zentuale (9 – 16%) Auswirkungen der linearen TL Kürzung dargestellt werden]. (…) In

Folge dieser noch grösseren Einkommensunterschiede werden zahlreiche Spezialisten

aus den Kantonen mit tieferen Taxpunktwerten abwandern. Wenn die Besserstellung

der Grundversorger um CHF 200 Mio. tatsächlich kostenneutral umgesetzt werden

muss, so nur auf dem Wege, dass gesamtschweizerisch der Taxpunktwert der Techni-

schen Leistung harmonisiert wird. [dies] würde die Umverteilung auf alle Ärzte bedeuten

und damit zu einer schweizweit faireren Lösung führen.

La sélection des groupes de spécialistes effectuée inclut en effet des disciplines qui, en AMG jouant pleinement le jeu de l’ambulatoire, ont permis de substantielles économies et une

prise en charge optimale des patients selon les normes actuelles de la médecine et de

la chirurgie. Avoir fait ce choix de l’ambulatoire semble mériter une punition aux yeux de

l’autorité fédérale. C’est incompréhensible.

Angesichts der Grössenordnung des erwähnten Verzichts der Ärzteschaft in den Jahren BEKAG 2004-2012 erachten wir es als reichlich polemisch, die marginale Erhöhung zugunsten

der Grundversorger in einem anderen Bereich angeblich gestützt auf die Grundsätze

des KVG wieder einsparen zu wollen. Diese Absicht steht im Widerspruch zur Tatsache,

dass das KVG keine Kostenneutralität, sondern betriebswirtschaftlich gerechtfertigte

Abgeltungen vorsieht.

Hinsichtlich der fehlenden Notwendigkeit, Berechenbarkeit, betriebswirtschaftlichen Be-

gründetheit sowie Sachgerechtigkeit der geplanten linearen Kürzungen der technischen

Leistungen der Kapitel 4, 5, 8, 15, 17, 19, 21 24, 29, 31, 32, 35, 37 und 39 um 9%, wel-

che wir ablehnen, können wir vollumfänglich auf die Vernehmlassung der Konferenz der

Kantonalen Ärztegesellschaften (KKA) verweisen.