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Vernehmlassung 2013/18: Anpassung der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) · 4 Seiten

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und Arbeitnehmer

Deklarationen nach Absatz 1 und 2 auch den zuständigen paritätischen Organen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes zugestellt haben.

4Hat der Erstunternehmer schon mehrmals Arbeiten an denselben Subunternehmer übertragen und hat ihm dieser bei früheren Vergaben die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen glaubhaft dargelegt, so muss sich der Erstunternehmer die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch den Subunternehmer nur aus begründetem Anlass erneut darlegen lassen.

5Als begründeter Anlass gelten insbesondere wichtige Änderungen der Lohn- und Arbeitsbedingungen in den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, Änderungen in einem wesentlichen Teil der Stammbelegschaft in der Schweiz resp. der üblicherweise in die Schweiz entsandten Arbeitnehmenden oder wenn dem Erstunternehmer bekannt ist, dass der Subunternehmer gegen zwingende Lohn- und Arbeitsbedingungen verstossen hat.

Art. 8c (neu) Vertragliche und organisatorische Vorkehrungen

Zur Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers gehören auch die erforderlichen vertraglichen und organisatorischen Vorkehrungen, damit er sich von den Subunternehmern, welche innerhalb oder am Ende der Auftragskette Arbeiten ausführen sollen, die Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen darlegen lassen kann.

2. Kapitel: Finanzierung der paritätischen Kommissionen

Art. 8d (bisheriger Art. 8a)

II

Diese Änderung tritt am 2013 in Kraft.

2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova