Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/18: Anpassung der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) · 16 Seiten
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SECO, 12. April 2013
Erläuternder Bericht zum Entwurf über die Revision der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)
Umsetzung der Solidarhaftung
1. Einleitung
Begleitend zur schrittweisen Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft am 1. Juni 20021 sind arbeitsmarktliche Massnahmen getroffen worden, mit denen verhindert werden soll, dass die Löhne in der Schweiz durch die Öffnung des Arbeitsmarktes unter Druck geraten. Ein wichtiger Teil dieser flankierenden Massnahmen (FlaM) stellt das Bundesgesetz vom 8. Oktober 19992 über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz; EntsG) dar. Das Entsendegesetz räumt den im Rahmen einer Dienstleistungserbringung in die Schweiz entsandten Arbeitnehmern einen Anspruch auf minimale Lohn- und Arbeitsbedingungen ein, welche vor allem in Bundesgesetzen, in allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (ave GAV) und in Normalarbeitsverträgen (NAV) mit zwingenden Mindestlöhnen im Sinne von Artikel 360a OR festgelegt sind (Art. 2 Abs. 1 EntsG).
Seit Inkrafttreten des EntsG ist dieses wiederholt angepasst worden. Im Jahre 2012 wurden zwei Änderungen vom Parlament verabschiedet:
Am 15. Juni 2012 hat das Parlament neue Bestimmungen zur verbesserten Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit ausländischer Dienstleistungserbringer verabschiedet. Neben einer Dokumentationspflicht wurden auch neue Sanktionsmöglichkeiten geschaffen, die unter anderem einen Arbeitsunterbruch ermöglichen, wenn eine Person ihre Selbständigkeit nicht nachweisen kann (Art. 1b EntsG). Zudem können künftig auch Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz anstellen und gegen zwingende Mindestlöhne in Normalarbeitsverträgen verstossen, mit Sanktionen belegt werden (Art. 9 Abs. 2 Bst. c EntsG). Die Möglichkeiten zur erleichterten Allgemein-verbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen bei Missbräuchen in einer ganzen Branche sind erweitert worden (Art. 1a AVEG3). Zudem wurde eine Verpflichtung ausländischer Arbeitgeber eingeführt, den Lohn der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Meldeverfahren anzugeben (Art. 6 Abs. 1 Bst. a EntsG). Die Änderungen sind am 1. Januar 2013 in Kraft getreten4, mit Ausnahme der Pflicht zur Lohnmeldung, die wegen der technischen Anpassungen im Online Meldesystem erst auf den 1. Mai 2013 in Kraft gesetzt werden kann.
In der Wintersession hat das Parlament am 14. Dezember 2012 den zweiten Teil der Vorlage verabschiedet, welche die bestehende Solidarhaftung des Erstunternehmers für die Nichteinhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch den Subunternehmer verstärkt (Art. 5 EntsG)5. Dieser Teil der Vorlage war im Entwurf des Bundesrates6 nicht enthalten,
1 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (FZA); SR 0.142.112.681 2 3 Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeits-verträgen; SR 221.215.311 4 AS 2012 6703