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Vernehmlassung 2013/18: Anpassung der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) · 4 Seiten
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und Arbeitnehmer
Art. 8b (neu) Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen
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Der Erstunternehmer kann sich die Einhaltung der minimalen Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes durch den Subunternehmer insbesondere anhand der folgenden Dokumente darlegen lassen:
a. eine vom Subunternehmer und den Arbeitnehmenden unterzeichnete Entsendebestätigung mit Angaben zum aktuellen Salär im Herkunftsland, zu den gewährten Entsendezulagen und Zuschlägen gemäss Artikel 1, zur Einreihung in die Lohnklasse, zu den Mindestlöhnen und Arbeitszeiten gemäss dem für den Einsatz in der Schweiz anwendbaren allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag;
b. eine Deklaration des Subunternehmers, dass er die minimalen Lohnbedingungen garantiert, ergänzt mit der Namenliste der für die Ausführung der Arbeiten vorgesehenen Arbeitnehmer oder der Namenliste der Stammbelegschaft in der Schweiz, mit Angaben zur Einreihung in die Lohnklasse, zu den Mindestlöhnen und Arbeitszeiten gemäss dem anwendbaren allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag sowie die schriftliche Bestätigung der Arbeitnehmenden, dass sie die für ihre Lohnklasse vorgeschriebene minimale Entlöhnung erhalten;
c. die Bestätigung der paritätischen Vollzugsorgane von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, dass der Subunternehmer auf Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen kontrolliert wurde und keine Verstösse festgestellt wurden;
d. der Eintrag des Subunternehmers in einem von den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden oder von einer Behörde geführten Register (Berufsregister), welcher bestätigt, dass kein Verfahren wegen Verstosses gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen läuft und keine solchen Verstösse vorliegen.
2Der Erstunternehmer kann sich die Einhaltung der minimalen Arbeitsbedingungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b bis f des Gesetzes durch den Subunternehmer insbesondere anhand der folgenden Dokumente darlegen lassen:
a. eine vom Subunternehmer unterzeichnete Deklaration über die Einhaltung der Vorschriften zur Arbeits- und Ruhezeit, zur Mindestdauer der Ferien, zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz, zum besonderen Schutz von Jugendlichen und Arbeitnehmerinnen sowie zur Lohngleichheit;
b. anerkannte Zertifizierungen wie zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz.
3Subunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, die weniger als zwei Jahre im Schweizer Handelsregister eingetragen sind und die keine Belege nach Absatz 1 Buchstabe c oder d vorweisen können, müssen zudem nachweisen, dass sie die