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Vernehmlassung 2013/18: Anpassung der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) · 4 Seiten

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Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)

Änderung vom 2013

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 21. Mai 20031 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 3 (neu) Ausnahmen von der Meldepflicht

3In Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen leitet die Bewilligungsbehörde oder die für die Meldungen zuständige kantonale Behörde die erteilte Bewilligung an die zuständigen paritätischen Vollzugsorgane weiter.

1. Kapitel: Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Gliederungstitel vor Artikel 8a

4. Abschnitt: Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers bei der Weitervergabe von Arbeiten an Subunternehmer

Art. 8a (neu) Netto-Mindestlohn

1Der Mindestlohn gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes setzt sich zusammen aus den in Artikel 1 bezeichneten Lohnbestandteilen zur minimalen Entlöhnung, welche in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360a OR vorgeschrieben sind.

2Als Netto-Mindestlohn gilt der Mindestlohn nach Abzug der Beträge zulasten des Arbeitnehmers für Sozialversicherungen, Quellensteuern, Steuern und weiterer Beiträge des Arbeitnehmers wie Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeiträge aufgrund von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen.

1 SR 823.201