Bericht (13MB)

Vernehmlassung 2013/22: Bundesbeschluss über die Freigabe der Mittel ab 2015 für das Programm Agglomerationsverkehr · 52 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: M215-0122

zudem die Themen Berichterstattung sowie Grundlagen für das Wirkungs- und Finanzcontrolling behandelt.

Das Bundesamt für Raumentwicklung überprüft die Einhaltung der Leistungsvereinbarungen periodisch (Art. 24 Abs. 6 MinVV). Alle vier Jahre wird daher die Leistungsvereinbarung überprüft und gemäss neustem Planungs- und Umsetzungsstand aktualisiert.

1.4.2 Finanzierungsvereinbarung

21 Gestützt auf die Leistungsvereinbarung sowie das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde vereinbart das zuständige Bundesamt mit der Trägerschaft für die bau- und finanzreifen A-Massnahmen die Auszahlungsmodalitäten (Art. 24 Abs. 4 MinVV) in einer Finanzierungsvereinbarung. Die zuständigen Bundesämter tragen die Verantwortung für die Begleitung der Massnahme und die Finanzkontrolle. Die Bedingungen für allfällige Vorfinanzierungen von Massnahmen durch die Trägerschaft sind in Art. 24a MinVV geregelt.

1.4.3 Weiteres Vorgehen

Das Infrastrukturfondsgesetz IFG legt fest, dass der Bundesrat der Bundesversammlung alle vier Jahre über den Stand der Realisierung des Programms Agglomerationsverkehr berichtet und das Parlament jeweils die Mittel für die nächste Generation freigibt. Für diese Berichterstattung benötigt der Bund von den Agglomerationen einen Bericht über den Stand der Umsetzung (Umsetzungsbericht über den Stand der dringenden Projekte und der Massnahmen der A- und B-Liste, Wirkungsanalyse, Aktualisierung der Kosten). Auf der Basis der von den Agglomerationen eingereichten Umsetzungsberichte sowie der Agglomerationsprogramme der 2. Generation wurde der vorliegende Vernehmlassungsbericht erstellt. Das Weitere Vorgehen ist wie folgt geplant:

− bis 31.10.2013: Vernehmlassung zum vorliegenden Bericht

− 11/2013 bis 03/2014: Auswertung Vernehmlassung und Erstellung Botschaft und Bundesbeschluss

− ca. Ende 03/2014: Botschaft des Bundesrats an die Bundesversammlung

− ca. Ende 2014: Parlamentsbeschluss für die Mittelfreigabe

2 Erläuterung zu einzelnen Artikeln

Art. 1

Mit dieser Bestimmung werden aus dem gesperrten Kredit für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen die Mittel für Massnahmen der A-Liste der 2. Generation freigegeben. Der Fonds darf sich nicht verschulden (Art. 9 Abs. 1 IFG). Zu welchem Zeitpunkt diese Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, richtet sich somit nach der Fondsliquidität. Zur Steuerung dieser Mittel werden sich Zeitpunkt und Umfang der einzugehenden Verpflichtungen für die einzelnen Massnahmen und Massnahmenpakete (siehe Anhang) nach den im Infrastrukturfonds verfügbaren Mitteln richten. Wenn nötig könnte Vorfinanzierungen durch die Trägerschaften gemäss Art. 24a MinVV vereinbart werden.

Art. 2

Diese Bestimmung legt für jedes Agglomerationsprogramm den Beitragssatz des Bundes sowie die Höchstbeiträge pro Agglomeration für die Massnahmen der A-Liste fest. Im Entwurf des Bundesbeschlusses wird somit pro Agglomeration der Höchstbeitrag des Bundes definiert. Dieser Höchstbeitrag setzt sich zusammen aus den Höchstbeiträgen der einzelnen gemäss der A-Liste vom Bund zur Unterstützung vorgesehenen Massnahmen und Massnahmenpakete. Der Beitragssatz gilt auch für die einzelne Massnahmen und Massnahmenpakete (siehe Anhang). Das Parlament verabschiedet den Beitragssatz für jedes Agglomerationsprogramm, damit er auch für die einzelnen Massnahmen und Massnahmenpakete gilt. Die Beiträge sind Höchstbeiträge und können jeweils nur für die bezeichneten Massnahmen und Massnahmenpakete (siehe Anhang) verwendet werden. Allfällige Mehrkosten gehen zu Lasten der Agglomerationen beziehungsweise deren Trägerschaften.

21 Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und Art. 41 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz; USG; SR 814.01) sind subventionierte (Strassen-)Verkehrsanlagen durch den Bund auf ihre Verträglichkeit mit den Bestimmungen des NHG und des USG zu überprüfen. 27/52 233.8 Agglomerationsverkehr - M215-0122