Bericht (13MB)

Vernehmlassung 2013/22: Bundesbeschluss über die Freigabe der Mittel ab 2015 für das Programm Agglomerationsverkehr · 52 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: M215-0122

nommen wurde. Aufgrund dieser Prognosen ist davon auszugehen, dass sich die Verkehrsprobleme in Zukunft noch deutlich stärker als heute auf die Agglomerationen konzentrieren werden.

1.3.6.4 Die vorgesehenen Mittel für den Agglomerationsverkehr reichen nicht aus

Im Infrastrukturfonds sind 6 Milliarden Franken (exkl. MwSt. u. Teuerung) für den Agglomerationsverkehr zugewiesen. Bereits mit dem Inkrafttreten des Infrastrukturfondsgesetzes und des Bundesbeschlusses wurde ein hoher Teilbetrag von rund 2,6 Milliarden Franken für die „dringlichen Projekte des Agglomerationsverkehrs“ freigegeben, was über 40% der zur Verfügung stehenden Mittel entspricht. Vom für den Agglomerationsverkehr vorgesehenen Teil des Gesamtkredites sind nach Verabschiedung der Programmbotschaft Agglomerationsverkehr vom 21. September 2010 bereits zwei Drittel der

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Mittel einzelnen Massnahmen zugewiesen. Bis zum Ende der Fondslaufzeit stehen damit lediglich noch deren 1,9 Milliarden Franken zur Verfügung. Bis Ende Juni 2012 wurden 41 Agglomerationsprogramme der 2. Generation beim Bund eingereicht. Die darin zur Mitfinanzierung beantragten Massnahmen sehen Investitionen von rund 20 Milliarden Franken vor, was die zu einer Mitfinanzierung verfügbaren Mittel um ein Vielfaches übersteigt. Der Bund ist deshalb einerseits gezwungen, rigoros Prioritäten zu setzen. Andererseits müssen zusätzliche Finanzmittel gesichert werden.

Die Zweckerweiterung der Mittel der Spezialfinanzierung Strassenverkehr zugunsten der Mitfinanzierung des Agglomerationsverkehrs durch den Bund ist gemäss Bundesverfassung unbefristet. Die Aufgabe und die Kriterien wurden im Rahmen der NFA geregelt. Nach NFA sieht der Bund mindestens 30-40 Millionen Franken jährlich für die Finanzierung des Agglomerationsverkehrs vor. Gemäss Infrastrukturfondsgesetz werden diese Mittel währen 20 Jahren auf 300 Millionen Franken (exkl. MwSt. u. Teuerung) pro Jahr erhöht. Ab 2028 stünden demnach mit der heutigen Regelung jährlich nur noch 30-40 Millionen Franken zur Verfügung.

1.3.6.5 Die Finanzierung von Bahn und Agglomerationsverkehr noch klarer entflechten Künftige Eisenbahnfinanzierung gemäss FABI-Vorlage

Der Entwurf zum „Bundesgesetz über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur“ sieht vor (Änderung des Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957), dass der Bund die Hauptlast der Finanzierung der Infrastruktur trägt (Art. 49 Abs. 1 EBG) und die Kantone die Infrastruktur mitfinanzieren (Art. 49 Abs. 2 EBG). Von Bundesleistungen ausgeschlossen sind u.a. Strecken für die Feiner-

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schliessung.

In der „Botschaft zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr» und zum direkten Gegenentwurf (Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, FABI) vom 18. Januar 2012“ wird die Abgrenzung zwischen dem Bahninfrastrukturfonds und dem Infrastrukturfonds dargelegt (Vorlage 12.016). Demnach wird die Finanzierung von S-Bahn-Ausbauten in Städten und Agglomerationen für die 1. Generation der Agglomerationsprogramme – wie vorgesehen und wie vom Parlament beschlossen – aus dem Infrastrukturfonds erfolgen. Die Finanzierung der vom Bund mit «A» bewerteten Massnahmen der Agglomerationsprogramme der 2. Generation, deren Realisierung ab 2015 freigegeben werden soll, erfolgt nach bisheriger Regelung ebenfalls aus dem Infrastrukturfonds. Sobald FABI in Kraft ist, sollen Massnahmen der Agglomerationsprogramme, welche die Eisenbahn betreffen, über den BIF finanziert werden.

Abgrenzung der Eisenbahnfinanzierung und der Finanzierung des Agglomerationsverkehrs

Die Regelung von FABI sieht vor, dass die Ausfinanzierung der dringlichen Projekte sowie der A-Massnahmen der Agglomerationsprogramme der 1. und 2. Generation nach den bisherigen Regelungen gemäss Mitfinanzierung des Agglomerationsverkehrs durch den Infrastrukturfonds erfolgen. Dies bedeutet unter anderem, dass allfällige Mehrkosten dieser Massnahmen durch die Agglomerationen zu tragen sind. Allfällige Massnahmen im Bereich der Eisenbahninfrastruktur – dazu gehören auch Um- und Neubauten von Haltestellen/Bahnhöfen – werden ab der 3. Generation der Agglomerationsprogramme über den BIF finanziert. Die entsprechenden Massnahmen der Agglomerationen werden somit in die Planung des strategischen Entwicklungsprogrammes für die Bahninfrastruktur (STEP) einfliessen. Bei der Festlegung weiterer Ausbauschritte STEP wird eine Priorisierung gemäss den im BIF

16 Für die dringlichen Projekte sind mit dem Bundesbeschluss über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds vom 4. Oktober 2006 (BBl 2007 8553) bereits 2,559 Milliarden CHF freigegeben worden. Mit dem Bundesbeschluss vom 21. September 2010 hat das Parlament weitere 1,51 Milliarden CHF für die 1. Generation freigegeben (BBl 2010 6901).

17 Gemäss Erläuterungen zu diesem Artikel in Kapitel 7 der FABI-Botschaft unter Ziffer 7.3.3 Eisenbahngesetz (EBG) gilt: „Art.

49 […] Grundsätzlich liegt die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur beim Bund (Abs. 1). Davon gibt es zwei Ausnahmen, die in den Absätzen 2 und 3 geregelt sind. Absatz 2 […] Neu soll die Finanzierung der Publikumsanlagen durch die Kantone erfolgen. […] In Absatz 3 wurde der bisher zu wenig klare Geltungsbereich sowohl hinsichtlich der Verkehrsarten als auch der Folgen (keine Bundesleistungen) geklärt. Unter den Begriff «Strecken für die Feinerschliessung» fallen in erster Linie Trams.“ 24/52 233.8 Agglomerationsverkehr - M215-0122