Bericht (13MB)

Vernehmlassung 2013/22: Bundesbeschluss über die Freigabe der Mittel ab 2015 für das Programm Agglomerationsverkehr · 52 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: M215-0122

1.3 Programm Agglomerationsverkehr 2. Generation

1.3.1 Ausgangslage

Die Unterstützung des Agglomerationsverkehrs richtet sich nach den Artikeln 17a–17d des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) (Art. 7 Abs. 2 IFG). Der Bund leistet demnach Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen, die zu einem effizienteren und nachhaltigeren Gesamtverkehrssystem in Städten und Agglomerationen führen. Die Beiträge werden für den Ausbau der Infrastruktur zugunsten des Strassen- und Schienenverkehrs sowie des Langsamverkehrs ausgerichtet. Beiträge können auch für entsprechende Massnahmen im grenznahen Ausland ausgerichtet werden, Betriebsbeiträge sind ausgeschlossen (Art. 17a MinVG). Die Mittel sollen dort eingesetzt werden, wo die grössten Verkehrsprobleme bestehen beziehungsweise wo mit der Verbesserung der Infrastruktur das beste Kosten/Nutzen-Verhältnis erreicht wird. Für die wirksamsten, voraussichtlich innerhalb von vier Jahren finanz- und baureifen Massnahmen beantragt der Bundesrat die Mittelfreigabe.

Die Mittel werden von der Bundesversammlung in Etappen von (in der Regel) vier Jahren freigegeben (sogenannte Generationen von Agglomerationsprogrammen; Art. 7 Abs. 4 IFG), erstmals per 2011 (siehe Ziffer 1.1.4 bzw. BBl 2010 6901). Die vorliegende Vorlage befasst sich mit der Mittelfreigabe ab 2015. Das Verfahren wurde in den Ausführungsbestimmungen (MinVV) und in vom UVEK erlassenen Weisungen geregelt. Weiterführende Grundlagen finden sich im Handbuch Agglomerationsprogramme, Teil Verkehr und Siedlung, welches das Bundesamt für Raumentwicklung zuhanden der

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Kantone und Agglomerationen ausgearbeitet hat, in der Botschaft vom 14. November 2001 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) sowie in der

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Botschaft vom 7. September 2005 zur Ausführungsgesetzgebung der NFA, der Botschaft vom 2. De-

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zember 2005 zum Infrastrukturfonds für den Agglomerationsverkehr und das Nationalstrassennetz sowie in den Erläuterungen zur MinVV.

Grundlage für das Programm Agglomerationsverkehr sind die von den Trägerschaften eingereichten Agglomerationsprogramme, Teil Verkehr und Siedlung. Die Trägerschaft wird in der Regel durch einen oder mehrere Kantone sowie weitere Gebietskörperschaften (Gemeinden oder Regionen) gebildet. Ein Agglomerationsprogramm umfasst eine Analyse der derzeitigen und zukünftigen Verkehrs- und Siedlungssituation in der Agglomeration, skizziert ein angestrebtes Zukunftsbild, zeigt den Handlungsbedarf auf und leitet in einer Gesamtplanung Verkehr und Siedlung Teilstrategien und die infrastrukturellen und nicht-infrastrukturellen Massnahmen ab, mit welchen das Verkehrssystem langfristig verbessert werden kann.

1.3.2 Eingereichte Agglomerationsprogramme (Finanzierungsgesuche)

41 Agglomerationsprogramme der 2. Generation wurden bis zum Stichtag 30. Juni 2012 dem Bundesamt für Raumentwicklung zur Prüfung eingereicht (vgl. Abbildung 1). Die Programme gelten als Finanzierungsgesuche gemäss Subventionsgesetz. An diesen 41 Agglomerationsprogrammen sind 90 Prozent der Agglomerationen der Schweiz, 23 Kantone, rund 800 Städte und Gemeinden sowie verschiedene Gebietskörperschaften aus Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und Liechtenstein beteiligt.

3 BBl 2002 2291

4 BBl 2005 6029

5 BBl 2006 763 9/52 233.8 Agglomerationsverkehr - M215-0122