Bericht (13MB)

Vernehmlassung 2013/22: Bundesbeschluss über die Freigabe der Mittel ab 2015 für das Programm Agglomerationsverkehr · 52 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: M215-0122

Anschliessend führten jedes beteiligte Bundesamt und die externen Experten unabhängig voneinander eine Beurteilung der Agglomerationsprogramme sowie der Massnahmen durch. Diese Beurteilungen wurden mit allen Beteiligten in konferenziellen Bereinigungen zu einer gemeinsamen, abgestimmten Beurteilung zusammengeführt. Zusätzlich wurden Bilanzateliers durchgeführt in denen der gesamtschweizerische Quervergleich erfolgte. So konnte sichergestellt werden, dass alle Agglomerationsprogramme und Massnahmen entsprechend ihrer Besonderheiten nach einem einheitlichen Massstab beurteilt wurden.

Die Prüfergebnisse des Bundes (Entwurf Prüfbericht) wurden im Verlaufe des 2. Quartals 2013 allen Trägerschaften zugestellt und auf fachlicher Ebene diskutiert. Mit diesen Gesprächen kann gewährleistet werden, dass sämtliche relevanten Argumente in die Prüfung einbezogen werden und dass die Gesamtkohärenz des Agglomerationsprogramms trotz der vom Bund abgeänderten Massnahmenprioritäten gewahrt bleibt. Aufgrund dieser Gespräche und der Ergebnisse der vorliegenden Vernehmlassung des Entwurf des Bundesbeschlusses werden Ende 2013 in einer bundesinternen Genehmigungskonferenz allfällige Wiedererwägungen vorgenommen und die Prüfergebnisse allenfalls angepasst.

1.3.3.2 Methodik

Der Bund prüft die Agglomerationsprogramme in drei Schritten, aus denen sich die Finanzierungsbeiträge ergeben. In einem ersten Schritt wird geprüft, ob das Agglomerationsprogramm die Grundanforderungen erfüllt. In einem zweiten Schritt überprüft der Bund die Mitfinanzierbarkeit und Priorisierung der Massnahmen. Es sind hier insbesondere die Bau- und Finanzreife und das Kosten/Nutzen-Verhältnis der einzelnen Massnahmen von Bedeutung. In einem dritten Schritt wird die Wirksamkeit des Programms beurteilt und seinen Kosten gegenüber gestellt. Je besser das Kosten/Nutzen-Verhältnis des Programms ausfällt, desto höher wird der Beitragssatz des Bundes.

Erster Schritt: Grundanforderungen

Massgeblich für die Beurteilung der Grundanforderungen ist, ob ein Agglomerationsprogramm alle relevanten Informationen enthält, um eine fundierte Wirksamkeitsprüfung gewährleisten zu können. Zudem ist auch entscheidend, ob das Agglomerationsprogramm bei den wichtigen Akteuren (Kantone, Regionen, Gemeinden) politisch genügend verankert ist, um die Umsetzung des Agglomerationsprogramms gewährleisten zu können.

Zweiter Schritt: Überprüfung der Massnahmen-Priorisierung

Im Beurteilungsprozess der Agglomerationsprogramme wird jede Massnahme auf ihre Mitfinanzierbarkeit geprüft und bei positivem Resultat einer Kosten/Nutzen-Beurteilung unterzogen. Die Einteilung erfolgt in drei Kategorien:

• A-Massnahmen weisen ein sehr gutes oder gutes Kosten/Nutzen-Verhältnis auf und sind zwischen

2015 und 2018 bau- und finanzreif.

• B-Massnahmen weisen entweder ein sehr gutes oder gutes Kosten/Nutzen-Verhältnis auf und sind

aber erst zwischen 2019 und 2022 bau- und finanzreif oder sie weisen ein lediglich genügendes Kosten/Nutzen-Verhältnis auf. Sie werden für die nächste Mittelfreigabe (3. Generation) nochmals auf ihr Kosten/Nutzen-Verhältnis geprüft.

• C-Massnahmen weisen ein ungenügendes Kosten/Nutzen-Verhältnis auf oder sie haben einen zu

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geringen Reifegrad, um das Kosten/Nutzen-Verhältnis überhaupt beurteilen zu können.

A- und B-Massnahmen sind in ihrer Bedeutung vergleichbar und werden für die Programmwirkung als wichtig erachtet. A-Massnahmen unterscheiden sich von B-Massnahmen in erster Linie in ihrem Reifegrad. B-Massnahmen können aber zudem häufig noch optimiert werden und so ein besseres Kosten/Nutzen-Verhältnis erzielen.

Zur Ermittlung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses der einzelnen Massnahmen werden dieselben Wirksamkeitskriterien beigezogen wie für die Programmwirkung (siehe unten). Bei der Kostenseite wird die Agglomerationsgrösse berücksichtigt: so können die Kosten einer Massnahme, die für eine kleine Agglomeration als hoch eingestuft werden, im Kontext einer grossen Agglomeration als mittel oder tief beurteilt werden.

6 Speziell gekennzeichnet sind aber Priorität C gesetzten Massnahmen, bei denen der Bund den Handlungsbedarf grundsätzlich anerkennt, aber das Kosten-Nutzen-Verhältnis oder der Reifegrad der vorgeschlagenen Massnahme deren Aufnahme in die A- oder B-Liste nicht rechtfertigt (sog. C*-Massnahmen). 12/52 233.8 Agglomerationsverkehr - M215-0122