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Vernehmlassung 2013/24: Neuregelung der periodischen Nachprüfintervalle - Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) · 2 Seiten

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Änderungsvorschläge Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VVV Beilage 1b

Verkehrsversicherungsverordnung (VVV)

Erweiterung der Kriterien zur Vergabe von Kollektiv-Fahrzeugausweisen Geltender Text Änderungsvorschlag (fett) Anhang 4 Anhang 4 (Art. 23) Ziffer 3.2 (Fahrzeughandel) Ziffer 3.2 (Fahrzeughandel)

3.2 Umfang des Betriebes für 3.2 Umfang des Betriebes für

3.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: 3.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:

Verkauf pro Jahr von mindestens a. Verkauf pro Jahr von mindestens

– 40 leichten Motorwagen oder – 40 leichten Motorwagen

– 10 schweren Motorwagen oder – 10 schweren Motorwagen

– 30 Motorrädern oder – 30 Motorrädern

– 20 landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder – 20 landwirtschaftlichen Fahrzeugen

– 20 Arbeitsfahrzeugen oder – 20 Arbeitsfahrzeugen

– 20 Anhängern oder – 20 Anhängern

– 20 dreirädrigen Motorfahrzeugen oder – 20 dreirädrigen Motorfahrzeugen

– 20 Kleinmotorfahrzeugen oder – 20 Kleinmotorfahrzeugen oder

– 20 Leichtmotorfahrzeugen. – 20 Leichtmotorfahrzeugen;

oder

b. Erzielung eines Umsatzes von mindestens einer Million Franken durch Handel mit Per-

sonenwagen.

3.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: 3.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise:

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise  1  8 y 1 a. Anzahl Kollektiv-Fahrzeugweise  1  8 y 1

, wobei y die Anzahl der , wobei y die Anzahl der

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direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zu- direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen dem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere

– 40 leichte Motorwagen oder – 40 leichte Motorwagen

– 10 schwere Motorwagen oder – 10 schwere Motorwagen

– 30 Motorräder oder – 30 Motorräder

– 20 landwirtschaftliche Fahrzeuge oder – 20 landwirtschaftliche Fahrzeuge

– 20 Arbeitsfahrzeuge oder – 20 Arbeitsfahrzeuge

– 20 Anhänger oder – 20 Anhänger

– 20 dreirädrige Motorfahrzeuge oder – 20 dreirädrige Motorfahrzeuge

– 20 Kleinmotorfahrzeuge oder – 20 Kleinmotorfahrzeuge oder

– 20 Leichtmotorfahrzeuge verkauft werden. – 20 Leichtmotorfahrzeuge verkauft werden;

oder b. ein Kollektiv-Fahrzeugausweis je weitere durch den Handel mit Personenwagen erzielte Million Franken Umsatz.