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Vernehmlassung 2013/24: Neuregelung der periodischen Nachprüfintervalle - Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) · 2 Seiten

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Änderungsvorschläge Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VVV Beilage 1b

Erläuterungen:

Nach geltendem Recht werden für den Fahrzeughandel erste Kollektiv-Fahrzeugausweise gemäss Anhang 4 der VVV bei Erreichen einer bestimmten Anzahl verkaufter Fahrzeuge pro Jahr (Betriebsumfang) bzw. die weiteren in Abhängigkeit zum Personalbestand und Erweiterung des Betriebsumfangs pro Jahr vergeben.

Demgegenüber hat sich die Struktur des Fahrzeughandels innerhalb der letzten Jahre erheblich gewandelt. Bei gleichen oder grösseren Umsatzzahlen brauchen Autohändler weniger menschliche Ressourcen als noch vor 10 Jahren, da sich die Betriebstätigkeit je länger je mehr auf EDV-unterstützte Lösungen fokussiert. Es drängte sich deshalb eine Erweiterung der Erteilungskriterien auf. Diese soll dem Umstand Rechnung tragen, dass Händler mit vergleichsweise wenig Personal, aber ähnlichen Umsatzgrössen, über dieselben Instrumente für die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit verfügen können wie personalintensivere Unternehmen.

Mit der neuen Regelung wird deshalb im Bereich Fahrzeughandel (Ziffer 3.2) für die Erteilung sowohl des ersten Kollektiv-Fahrzeugausweises wie auch der weiteren ein zusätzliches, zu den bisherigen Voraussetzungen alternativ geltendes Kriterium geschaffen. Bei der Berücksichtigung des Umsatzes wird von einem Durchschnittswert von 25'000 Franken für ein leichtes Motorfahrzeug ausgegangen. Durch Verkauf von 40 solcher Fahrzeugeinheiten wird dementsprechend durchschnittlich ein Umsatz von einer Million Franken erzielt. Für den Verteilschlüssel bedeutet dies, dass ein Umsatz von einer Million Franken der Quantität von 40 Fahrzeugeinheiten entspricht. Neu soll deshalb erteilt werden:

a. der erste Kollektiv-Fahrzeugausweis bei einem durch den Handel mit Personenwagen erzielten Umsatz von mindestens einer Million Franken;

b. die weiteren Kollektiv-Fahrzeugausweise – unabhängig vom Personalbestand – je weitere durch den Handel mit Personenwagen erzielte Million Franken Umsatz.