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Vernehmlassung 2013/24: Neuregelung der periodischen Nachprüfintervalle - Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) · 5 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Beilage 1a

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Neuregelung der periodischen Prüfungspflicht Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 33 Abs. 1, 2 und 3 Art. 33 Abs. 1, 2 und 3

11

Alle mit Kontrollschildern zugelassenen Fahr- Alle mit Kontrollschildern zugelassenen Fahrzeuzeuge unterliegen der amtlichen, periodischen ge unterliegen der amtlichen, periodischen Nach-Nachprüfung. Die Zulassungsbehörde kann prüfung. Die Zulassungsbehörde kann diese diese Nachprüfungen Betrieben oder Organisa- Nachprüfungen Betrieben oder Organisationen tionen übertragen, welche für die vorschrifts- übertragen, welche für die vorschriftsgemässe gemässe Durchführung Gewähr bieten. Durchführung Gewähr bieten und deren Prüfex-

perten und Prüfexpertinnen die Anforderungen 1 von Artikel 65 VZV erfüllen.

2und3

Aufgehoben

Art. 33a Prüfintervalle

21

Es gelten folgende Prüfungsintervalle: Die periodischen Nachprüfungen sind wie

folgt durchzuführen:

a. erstmals ein Jahr nach der ersten Inver- a. erstmals ein Jahr spätestens 1 Jahr nach kehrsetzung, dann jährlich: der ersten Inverkehrsetzung, dann jährlich

jeweils innerhalb eines Jahres nach der

letzten Prüfung für die folgenden Fahr-

zeuge:

1. Fahrzeuge zum berufsmässigen geltender Text

Personentransport, ausgenommen

Fahrzeuge, die nach Artikel 4 Ab-

satz 1 Buchstabe d ARV 2 verwendet

werden,

2. Gesellschaftswagen,

3. Anhänger zum Personentransport,

4. Lastwagen mit einer Höchstge-

schwindigkeit von mehr als 45 km/h,

5. Sattelschlepper mit einem Gesamt-

gewicht über 3,50 t und einer

Höchstgeschwindigkeit von mehr als

45 km/h,

6. Sachentransportanhänger mit einem

Gesamtgewicht über 3,50 t und einer

zugelassenen Höchstgeschwindigkeit

von mehr als 45 km/h,

7. Fahrzeuge zum Transport gefährli-

cher Güter, für die gemäss SDR eine

jährliche Nachprüfung erforderlich ist;

b. erstmals vier Jahre nach der ersten b. erstmals vier Jahre spätestens 4 Jahre Inverkehrsetzung, anschliessend nach nach der ersten Inverkehrsetzung, andrei Jahren, dann alle zwei Jahre: schliessend nach drei Jahren, dann alle

zwei Jahre dann spätestens 7 Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, dann spätestens 9 Jahre nach der ersten

1 SR 741.51