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Vernehmlassung 2013/24: Neuregelung der periodischen Nachprüfintervalle - Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) · 5 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Beilage 1a
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Neuregelung der periodischen Prüfungspflicht Geltender Text Änderungsvorschlag
Art. 33 Abs. 1, 2 und 3 Art. 33 Abs. 1, 2 und 3
11
Alle mit Kontrollschildern zugelassenen Fahr- Alle mit Kontrollschildern zugelassenen Fahrzeuzeuge unterliegen der amtlichen, periodischen ge unterliegen der amtlichen, periodischen Nach-Nachprüfung. Die Zulassungsbehörde kann prüfung. Die Zulassungsbehörde kann diese diese Nachprüfungen Betrieben oder Organisa- Nachprüfungen Betrieben oder Organisationen tionen übertragen, welche für die vorschrifts- übertragen, welche für die vorschriftsgemässe gemässe Durchführung Gewähr bieten. Durchführung Gewähr bieten und deren Prüfex-
perten und Prüfexpertinnen die Anforderungen 1 von Artikel 65 VZV erfüllen.
2und3
Aufgehoben
Art. 33a Prüfintervalle
21
Es gelten folgende Prüfungsintervalle: Die periodischen Nachprüfungen sind wie
folgt durchzuführen:
a. erstmals ein Jahr nach der ersten Inver- a. erstmals ein Jahr spätestens 1 Jahr nach kehrsetzung, dann jährlich: der ersten Inverkehrsetzung, dann jährlich
jeweils innerhalb eines Jahres nach der
letzten Prüfung für die folgenden Fahr-
zeuge:
1. Fahrzeuge zum berufsmässigen geltender Text
Personentransport, ausgenommen
Fahrzeuge, die nach Artikel 4 Ab-
satz 1 Buchstabe d ARV 2 verwendet
werden,
2. Gesellschaftswagen,
3. Anhänger zum Personentransport,
4. Lastwagen mit einer Höchstge-
schwindigkeit von mehr als 45 km/h,
5. Sattelschlepper mit einem Gesamt-
gewicht über 3,50 t und einer
Höchstgeschwindigkeit von mehr als
45 km/h,
6. Sachentransportanhänger mit einem
Gesamtgewicht über 3,50 t und einer
zugelassenen Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 45 km/h,
7. Fahrzeuge zum Transport gefährli-
cher Güter, für die gemäss SDR eine
jährliche Nachprüfung erforderlich ist;
b. erstmals vier Jahre nach der ersten b. erstmals vier Jahre spätestens 4 Jahre Inverkehrsetzung, anschliessend nach nach der ersten Inverkehrsetzung, andrei Jahren, dann alle zwei Jahre: schliessend nach drei Jahren, dann alle