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Vernehmlassung 2013/24: Neuregelung der periodischen Nachprüfintervalle - Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) · 5 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Beilage 1a

1. Motorkarren, 1. Motorkarren,

2. Arbeitskarren, 2. Arbeitskarren,

3. landwirtschaftliche Fahrzeuge, 3. landwirtschaftliche Fahrzeuge,

4. Motoreinachser, 4. Motoreinachser,

5. Anhänger aller dieser Fahrzeugarten, 5. Anhänger aller dieser der Fahrzeugar-

6. Transportanhänger mit einem Ge- ten nach den Ziffern 1–4,

samtgewicht bis 0,75 t, ausgenom- 6. Transportanhänger mit einem Gemen die Motorradanhänger mit einer samtgewicht bis 0,75 t, ausgenommen zugelassenen Höchstgeschwindigkeit die Motorradanhänger mit einer zugevon nicht mehr als 45 km/h, lassenen Höchstgeschwindigkeit von

7. Arbeitsanhänger, ausgenommen die nicht mehr als 45 km/h,

Anhänger der Feuerwehr und des Zi- 7 6. Arbeitsanhänger, ausgenommen die vilschutzes; Anhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes;.

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Die Zulassungsbehörden führen die Prüfun-

gen frühstens sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Prüfintervalls durch, bei Prüfungen nach Absatz 1 Buchstabe a frühstens einen Monat vor Ablauf des Intervalls.

33 Auf Wunsch Begehren des Halters oder der Auf Wunsch des Halters oder der Halterin

kann jedes Fahrzeug auch ausserhalb der in Halterin kann jedes ein Fahrzeug auch ausser-Absatz 2 aufgeführten Prüfungsintervalle nach- halb der in Absatz 2 aufgeführten Prüfungsintergeprüft werden. valle jederzeit nachgeprüft werden.

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Beträgt nach einer zwischenzeitlichen Prü-

fung die noch verbleibende Zeitspanne bis

zum Ablauf des Prüfintervalls für die periodi-

sche Nachprüfung weniger als ein Jahr, so

muss die periodische Prüfung erst im folgen-

den Prüfintervall durchgeführt werden. Diese

Regelung gilt nicht für Fahrzeuge nach Ab-

satz 1 Buchstabe a, diese werden nach einer zwischenzeitlichen Prüfung innerhalb eines Jahr nachgeprüft.

Art. 33b Einhaltung der Prüfintervalle

Die Kantone ergreifen die zur Einhaltung der Prüfintervalle notwendigen Massnahmen wie

die Bereitstellung der notwendigen Prüfkapazi-

täten oder die Delegation der Aufgaben an Dritte.

Übergangsbestimmung zu Art. 33a: Fahrzeuge, die vor dem 1. Juni 2015 erstmals zugelassen wurden, können bezüglich Artikel

33a bis spätestens am 1. Juni 2020 nach bis-

herigem Recht geprüft werden. Eine Prüfung nach bisherigem Recht behält ihre Gültigkeit

während der darin vorgesehenen Intervalldau-

er.