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Vernehmlassung 2013/24: Neuregelung der periodischen Nachprüfintervalle - Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) · 5 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Beilage 1a
prüftermin befreien, wenn die bis zu diesem noch verbleibende Zeitspanne kleiner als ein Jahr ist. Diese Regelung gilt nicht für Fahrzeuge mit jährlichem Prüfintervall, diese werden nach einer zwischenzeitlichen Prüfung innerhalb eines Jahr nachgeprüft.
Die Zulassungsstellen müssen die Prüfintervalle einhalten, und wenn sie die notwendigen Prüfkapazitäten nicht selber bereit stellen können, die Prüftätigkeit an Dritte delegieren. Die Verantwortung für das rechtzeitige Aufbieten und die Qualitätssicherung soll weiterhin bei den zuständigen Zulassungsbehörden bleiben.
Insgesamt werden diese Änderungen zu einer Verschärfung der geltenden Praxis führen. Der für die Zulassungsbehörden resultierende Mehraufwand kann möglicherweise durch die Ausdehnung des ersten Prüfintervalls bei Personenwagen und Motorrädern von 4 auf 6 Jahre nur unvollständig aufgefangen werden.
Die Änderungen sollen 6 Monate nach dem Bundesratsbeschluss in Kraft treten. Für Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits in Verkehr stehen, erhalten die Zulassungsbehörden eine Übergangsfrist von 5 Jahren, bis sie die Nachprüfbestimmungen des neuen Artikels 33a vollumfänglich einhalten müssen.