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Vernehmlassung 2013/24: Neuregelung der periodischen Nachprüfintervalle - Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) · 5 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Beilage 1a
Erläuterungen:
Die fahrzeugtechnischen Vorschriften werden laufend auf ihre Aktualität überprüft. Im vorliegenden Fall betrifft dies die Intervalle der periodischen Nachprüfungen. Grundsätzlich unterliegen alle mit Kontrollschildern versehenen und zugelassenen Fahrzeuge der amtlichen, periodischen Nachprüfung, bei der sie hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Einhaltens der Umweltschutzvorgaben überprüft werden. Seit Einführung der VTS im Jahr 1995 blieben die Intervalle für die periodische Prüfungspflicht praktisch unverändert. Diese Prüfintervalle sollen sicherstellen, dass die in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeuge in einem technisch guten Zustand bleiben. Eine allfällige Veränderung der Prüfintervalle darf sich keinesfalls negativ auf die Verkehrssicherheit und den Umweltschutz auswirken.
Die Unfallursache „Fahrzeugmängel“ spielt heute gemäss der aktuellen Unfallstatistik kaum noch eine Rolle. Dies gilt selbst für Kantone, die heute Personenwagen, Motorräder und leichte Anhänger wegen Prüfrückständen erst 5 oder sogar 7 Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung erstmals nachprüfen. Trotzdem liegt in diesen Kantonen die mängelbedingten Unfallhäufigkeit nicht höher als bei solchen, welche fristgerecht nachprüfen. Von total 54'171 Unfällen im Jahr 2012 wird nur bei 376 Fällen (0,69 %) ein technischer Mangel als Hauptursache angegeben. Diese marginale Zahl spricht gegen eine Verschärfung der Prüfintervalle.
Die Qualität der heutigen Fahrzeuge ist besser als zur Zeit der Einführung der heute noch geltenden Nachprüffristen. Moderne Fahrzeuge weisen auf Grund des laufenden technischen Fortschritts einen zunehmend höheren "technischen" Standard auf, verfügen zudem in der Regel über elektronische Überwachungssysteme für die sicherheits- und umweltrelevanten Fahrzeugsysteme und sind qualitativ hochwertig. Die Fahrzeughersteller gewähren immer längere Garantie bis hin zu ganzen Garantieserviceleistungspaketen. Dadurch werden Mängel bei der Gratis-Service-Inspektion frühzeitig erkannt und behoben, was einen positiven Einfluss auf die Mängelfeststellung bei der periodischen Fahrzeugprüfung und den Zustand der auf den Strassen verkehrenden Fahrzeuge zur Folge hat.
Aus den gesammelten Erkenntnissen wird ersichtlich, dass die Regelung, welche für heutige Personenwagen mit hohem Qualitätsstandard usw. bereits nach 4 Jahren eine erste Nachprüfung vorsieht, als überholt betrachtet werden kann. Mit einer Verlängerung des ersten Nachprüfintervalls (z.B. bei Personenwagen auf 6 Jahre) könnten zudem die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter entlastet werden. Auch bei Motorrädern, Anhängern mit Gesamtgewicht unter 3,5 t und landwirtschaftlichen Fahrzeugen kann eine Verlängerung des ersten Nachprüfintervalls vertreten werden. O1-Anhängern (bis 0,75 t Gesamtgewicht) können aufgrund ihrer einfachen Bauweise von der periodischen Prüfungsplicht befreit werden. Eine Änderung der genannten Nachprüffristen ist daher angezeigt.
Bei älteren Fahrzeugen treten hingegen häufiger umwelt- und sicherheitsrelevante Mängel auf. Deswegen ist es sowohl aus Gründen des Umweltschutzes wie auch der Verkehrssicherheit von grosser Bedeutung, dass die vorgegebenen Prüfintervalle eingehalten werden. Die Neuregelung soll sicherstellen, dass jedes Fahrzeug spätestens bei Ablauf des jeweils genannten Intervalls nachgeprüft ist. Dabei sollen die Endtermine künftig grundsätzlich immer gestützt auf das Datum der ersten Inverkehrsetzung gelten (im Gegensatz zum heute praktizierten System, bei dem der nächstfolgenden Prüftermin jeweils anhand des letzten erfolgten Prüfdatums festgelegt wird - dieses System soll einzig für Fahrzeuge mit jährlichem Prüfintervall beibehalten werden).
Die Zulassungsbehörde kann die periodischen Nachprüfungen frühestens 6 Monate vor Ablauf des Prüfintervalls durchführen. Dies hat keinen verkürzenden Einfluss auf das nachfolgende Prüfintervall, da sich dieses wiederum gestützt auf die 1.Inverkehrsetzung berechnet. Anders verhält es sich bei Fahrzeugen mit jährlichem Prüfintervall, diese können frühestens einen Monat vor Ablauf des Prüfintervalls nachgeprüft werden; ihr nächstfolgender Prüftermin wird jeweils anhand des letzten erfolgten Prüfdatums festgelegt.
Freiwillige zwischenzeitliche Prüfungen sollen künftig nur noch dann vom nächsten regulären Nach-