Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 97Fedlex · Erläuternder Bericht

Vorsorge deshalb bis zum Mindestalter für den Bezug von Altersleistungen (gemäss vorliegender Reform Alter 62) weiterführen und die dafür geleisteten Beiträge von den Steuern in Abzug bringen können. Für jüngere Personen und solche, die freiwillig frühzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden, erscheint eine zeitliche Befristung der Abzugsfähigkeit von Beiträgen für die freiwillige Versicherung weiterhin gerechtfertigt (vgl. hierzu auch Erläuterungen zu Artikel 81b VE-BVG). Auch Personen, die bei der Entlassung bereits 60 Jahre alt sind, sollen unverändert während zwei Jahren die Beiträge für die freiwillige Versicherung steuerlich in Abzug bringen dürfen.

2.4.3.1.2 Bezug von Freizügigkeitsguthaben in Rentenform

Da Guthaben, welche an Freizügigkeitseinrichtungen übertragen wurden, fast ausnahmslos in Kapitalform bezogen werden können, sollen Personen, die über solches Guthaben verfügen, die Möglichkeit erhalten, durch die Übertragung des Guthabens an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG die Freizügigkeitsleistung in Rentenform zu beziehen. Diese Regelung birgt für die Auffangeinrichtung die gleichen Risiken wie andere Rentnerinnen und Rentner (Langleberisiko, Zinsrisiko bis hin zur Unterdeckung), jedoch ohne vorher jemals BVG-Versicherte der Auffangeinrichtung gewesen zu sein. Für sie gibt es auch keine Risikoträger in Form von früheren Arbeitgeber oder von Arbeitnehmenden aus dem gleichen Anschluss. Es wäre deshalb nicht vertretbar, das Kollektiv der beitragszahlenden BVG-Versicherten und deren Arbeitgeber in der Auffangeinrichtung – und nur dieses einzige Kollektiv in der ganzen Schweiz - mit zusätzlichen Risiken zu belasten. Dies hat zur Folge, dass die Lösung selbsttragend sein muss. Mit anderen Worten soll die Auffangeinrichtung zur Berechnung der Renten eigene Parameter anwenden können, die auf sehr vorsichtigen Grundlagen basieren. Diese Leistungen sind in gleicher Weise wie andere Rentenleistungen bei Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung bzw. des Kollektivs vom Sicherheitsfonds sicherzustellen.

2.4.3.1.3 Geprüfte, aber verworfene Massnahme: Altersvorsorge für ältere Arbeitslose

Nach geltendem Recht sind Personen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, für die Risiken Tod und Invalidität obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert. Die Weiterführung der Altersvorsorge ist hingegen freiwillig. Von der Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung machen nur wenige Betroffene Gebrauch, was wohl häufig finanzielle Gründe haben dürfte. Denn wer sich freiwillig für das Alter versichert, hat die Kosten alleine, d.h. ohne finanzielle Beteiligung eines Arbeitgebers zu tragen. Um bei Arbeitslosen die Entstehung von Vorsorgelücken zu vermeiden und den kontinuierlichen Aufbau der Altersvorsorge sicherzustellen, wurde geprüft, bei älteren Arbeitslosen den Versicherungsschutz auf das Alter zu erweitern. Von dieser Anpassung wird jedoch abgesehen, da die Massnahme einerseits keine genügende Grundlage bildet, um älteren Arbeitslosen im Alter einen Rentenanspruch zu sichern und andererseits das während dieser Zeit angesparte zusätzliche Altersguthaben nur geringfügig zu einer Rentenverbesserung im Alter beiträgt. Entsprechende Berechnungen haben ergeben, dass das durchschnittlich