Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 93Fedlex · Erläuternder Bericht

verschiedentlich eine Anpassung der Beitragssätze für Selbstständigerwerbende vorgeschlagen.75

Bei der Anpassung des AHV-Beitragssatzes geht es um die Gleichstellung der Selbstständigerwerbenden mit den Unselbstständigerwerbenden. In die von den Ausgleichkassen für jede beitragszahlende Person geführten individuellen Konti wird das beitragspflichtige Erwerbseinkommen eingetragen. Diese Einträge sind im Zeitpunkt der Rentenberechnung für die Höhe der Rente von grosser Bedeutung. Die heute unterschiedlichen Beitragssätze für Selbstständige und Unselbstständige führen im Ergebnis dazu, dass die AHV bei gleichem Einkommen den Selbstständigerwerbenden heute dieselben Versicherungsleistungen zu günstigeren Konditionen gewährt als den Unselbstständigerwerbenden. Eine Versicherung sollte indessen für identische Leistungen auch identische Beiträge erhalten.

Die bestehende Differenzierung widerspricht dem Gedanken einer obligatorischen Volksversicherung und dem Solidaritätsprinzip und ist heute angesichts des verbesserten sozialversicherungsrechtlichen Schutzes der Selbstständigerwerbenden nicht mehr gerechtfertigt: Selbstständigerwerbende können sich heute der zweiten Säule anschliessen und haben im Rahmen der dritten Säule gar weitergehende Möglichkeiten als Unselbstständigerwerbende. Seit der Einführung der Mutterschaftsentschädigung in der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft im Jahr 2005 werden Selbstständigerwerbende mit Unselbstständigerwerbenden gleichgestellt, sodass beide Anspruch auf die gleichen Leistungen haben. Mit der Revision des Familienzulagengesetz (FamZG; SR 836.2) per 1. Januar 2013 wurden ferner den Selbstständigerwerbenden die gleichen Mindestansprüche wie den Arbeitnehmenden gewährt und somit ihre Sozialversicherungsdeckung noch weitergehend verstärkt.

Die AHV ist also die letzte Versicherung, die beim Beitragssatz eine grundsätzliche Unterscheidung kennt. Weder die IV noch die EO kennen bezüglich Beitragssatz eine Vorzugsbehandlung der Selbstständigerwerbenden. Aus Artikel 112 Absatz 3 Buchstabe a der Bundesverfassung, wonach die Arbeitgebenden die Hälfte der Beiträge der Arbeitnehmenden zu übernehmen haben, kann kein Anspruch der Selbstständigerwerbenden auf Abzug eines «virtuellen» Arbeitgeberanteils abgeleitet werden. Der Verfassungsartikel bezweckt nämlich bloss, den Arbeitnehmenden angesichts ihres speziellen Abhängigkeitsverhältnisses einen wirtschaftlichen Mindestschutz zu bieten. Wirtschaftlich ist der Arbeitgeberanteil indes in den globalen Lohnkosten eingeschlossen, was sich auf das Lohnniveau auswirkt.

2.4.2.3 Einkäufe in die zweite Säule

Die Abzugsfähigkeit der persönlichen Einlagen von Selbstständigerwerbenden in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge wurde im Zeichen der Gleichbehandlung der Selbstständigerwerbenden mit den Unselbstständigerwerbenden auf den 1. Januar 1987 in Artikel 18 Absatz 3 AHVV aufgenommen.76 Im Rahmen der

75 Ein erstes Mal im Rahmen der 9. AHV-Revision, in der die heute geltenden Sätze festgelegt wurden. Er scheiterte damit in der 10. AHV-Revision ebenso wie im Rahmen der Sanierungsmassnahmen 1994. Im ersten Anlauf zu einer 11. AHV-Revision lehnte das Parlament die mit einer Erhöhung auf 8,1 Prozent anvisierte Annäherung der Beitragssätze ab.

76 ZAK 1987 S. 5 ff.