Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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dem Niveau der Mindestquote von 94 Prozent besteht die Gefahr, dass der Lebensversicherer diejenigen Komponenten des Solvenzkapitals, die er am Markt aufgenommen hat und marktgerecht verzinsen muss, nicht mehr halten kann. Die Folge kann eine Einengung der Risikotragfähigkeit, damit auch des Kreditratings und in letzter Konsequenz eine mögliche Reduktion des Angebotes an Vollversicherungen sein.
Abs. 4bis: In Absatz 4bis erhält der Bundesrat neu die Kompetenz in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld die Mindestquotensätze auf höchstens 90 Prozent zu reduzieren, mit dem alleinigen Zweck, den Versicherern die Wiedererlangung der finanziellen Sicherheit bzw. Solvenz zu erlauben. Es handelt sich dabei um eine temporäre Massnahme, weshalb sie für maximal drei Jahre vorgesehen werden kann, wobei eine Erneuerung möglich ist. Der Bundesrat darf von seiner Kompetenz jedoch nur Gebrauch machen, sofern während mindestens zwei hintereinander liegenden Jahren, die Ergebnisse über den Gesamtmarkt negativ ausfielen. Damit kann sichergestellt werden, dass das Ertragspotential der Versicherungsunternehmen, welches durch die Erhöhung der Mindestquote bereits verringert wurde, nicht zusätzlich durch schlechte Anlagejahre belastet wird. Mit dieser Regelung können somit die unerwünschten Effekte einer höheren Mindestquote reduziert und situativ korrigierend eingegriffen werden.
Art. 38 Abs. 2 (neu)
Wann ein Missbrauch hinsichtlich der Tarife für Todesfall- und Invaliditätsleistungen (Risikoleistungen) stattfindet, welcher den Schutz der Versicherten notwendig macht, wird in Absatz 2 neu näher für einen bestimmten Tatbestand präzisiert. Im Rahmen der obligatorischen präventiven Tarifkontrolle hat die FINMA diesen Tatbestand zu überprüfen. Die grundsätzlich freie Prämiengestaltung der Versicherungsunternehmen und die in Absatz 1 behördliche Prüfungspflicht auf die Solvenz hin bleiben weiterhin bestehen. Ein besonderer Schutz der Versicherten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist im Hinblick auf die soziale Bedeutung notwendig, nicht zuletzt weil die Versicherungsunternehmen ihren durch die Mindestquote definierten Anteil am Ertrag grundsätzlich auch auf überhöhten Risikoprämien geltend machen können. Das führt nicht nur zu einem Vertrauensverlust, sondern ist auch wirtschaftlich nicht gerechtfertigt. Den überhöhten Risikoprämien steht kein äquivalentes Risiko gegenüber, das vom Versicherer finanziert werden muss. Zudem werden den angeschlossenen Unternehmen, in der Regel KMU, durch die überhöhten Risikoprämien Mittel entzogen, die sie andernfalls produktiv einsetzen könnten. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, eine klar definierte Obergrenze festzulegen, oberhalb derer Tarife von der FINMA nicht mehr genehmigt werden dürfen. Die vorliegende Formulierung setzt diese Grenze bei Tarifen, die zu Prämien führen, welche doppelt so hoch sind wie der erwartete Schaden, ausgehend von der Schadenstatistik (tatsächlich eingetretene Schäden). Letztere ist nicht nur periodisch zu analysieren, sondern die verwendeten Tarife sind gleichermassen zeitnah der Wirklichkeit anzunähern. Nur so werden Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer vor Schaden bewahrt. Insbesondere sollen nicht solche Tarife zur Anwendung gelangen, die aufgrund ihrer Überhöhung eine Risikotragung durch das Versicherungsunternehmen im Vornherein ausschliessen.