Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/35: Änderung der Anhänge der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 9 Seiten
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1 Einleitung
Ausgangslage
Am 11. März 2005 trat die Verordnung des WBF1 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) in Kraft. Die MiVo-HF regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien sowie die Anerkennungsverfahren. Die Verordnung und die Anhänge der Verordnung legen die Bereiche sowie die dazugehörenden Fachrichtungen, Bildungsgänge und geschützten Titel fest. Sie wurde im Jahre 2010 teilrevidiert.
Anzahl Abschlüsse
Die höheren Fachschulen (HF) bieten Berufsleuten im Rahmen von Bildungsgängen eine fachliche Spezialisierung und Vertiefung in einem Berufsfeld an, die sie befähigt, selbstständig Fach- und Führungsverantwortung zu übernehmen. Die Bildungsgänge dauern in der Regel vier bis sechs Semester. Sie können berufsbegleitend oder im Vollzeitstudium besucht werden. Bildungsgänge in Vollzeit dauern mindestens zwei Jahre, berufsbegleitende Bildungsgänge mindestens drei Jahre. In den Vollzeitausbildungen sind Praktika obligatorisch, um berufliche Erfahrungen zu sammeln.
Die 437 anerkannten Bildungsgänge an höheren Fachschulen sind in 8 Bereiche mit 52 Fachrichtungen eingeteilt. Zudem bieten 75 Schulen 66 anerkannte Nachdiplomstudiengänge an.
2 Entwicklung der Abschlüsse auf Diplomstufe an höheren Fachschulen Anzahl pro Jahr 2000 2005 2008 20092010
Diplome HF 3068 4055 4243 72347337
3 Entwicklung der Abschlüsse auf Nachdiplomstufe an höheren Fachschulen Anzahl pro Jahr 2008 20092010
Nachdiplome HF (NDS HF) 550 532884
Notwendigkeit der Anpassungen einzelner Bereiche und Fachrichtungen in den Anhängen
Neue Entwicklungen in der Technologie, Wirtschaft und Gesellschaft führen zu neuem Wissen und damit verbunden zu neuen Ausbildungsbedürfnissen. Daher sind die Bildungsgänge der höheren Fachschulen periodisch den neuen Entwicklungen anzupassen. Die vorliegende Revision der Verordnung nimmt diese Entwicklungen auf, indem bisherige Fachrichtungen und Bezeichnungen den neuen Ausbildungsbedürfnissen und -inhalten angepasst oder neue Fachrichtungen eingeführt werden. Dies bedingt eine Revision der Anhänge 1 bis 4 sowie 6 der Verordnung über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF).
Die vorgeschlagenen Anpassungen entsprechen einem Bedürfnis der Praxis und werden von den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt beantragt. Die neuen Fachrichtungen sind mit den anderen Ausbildungswegen soweit möglich abgestimmt.
1 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, bis 31.12.2012 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (EVD). 2 Quelle BFS, Diplomstatistik 3 Quelle BFS, Diplomstatistik 011/2011/03843 \ COO.2101.108.5.1584917 3/9