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Vernehmlassung 2013/4: Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL) · 25 Seiten

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Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung AS 2012

Art. 3 Ausgestaltung der Regelung durch die Kantone

Die Kantone können vorsehen, dass:

a. die nach Artikel 1 festgelegte Höchstzahl für eine oder mehrere Spezialisierungsrichtungen nach Anhang 2 nicht gilt;

b. in einer oder mehreren Spezialisierungsrichtungen keine neuen Zulassungen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erteilt werden, wenn im betreffenden Kanton die Versorgungsdichte nach Anhang 2 höher ist als die Versorgungsdichte in der Grossregion, zu welcher der Kanton nach Anhang 2 gehört, oder höher ist als in der Schweiz.

Art. 4 Ausnahmezulassungen

In jeder Spezialisierungsrichtung, die einer Beschränkung unterworfen ist, können die Kantone zusätzlich zu den in Anhang 1 festgelegten Höchstzahlen Personen zulassen, wenn in der Spezialisierungsrichtung eine Unterversorgung besteht.

Art. 5 Beurteilungskriterien

1 Machen die Kantone Gebrauch von der Kompetenz nach Artikel 3 oder 4, so berücksichtigen sie:

a. die Versorgungsdichte in den Nachbarkantonen, in der Grossregion, zu welcher sie nach Anhang 2 gehören, und in der ganzen Schweiz;

b. den Zugang der Versicherten zu einer Behandlung innert nützlicher Frist;

c. die besonderen Kompetenzen der Leistungserbringer in der entsprechenden Spezialisierungsrichtung;

d. den Beschäftigungsgrad der Leistungserbringer in der entsprechenden Spezialisierungsrichtung.

2Haben die Kantone über Zulassungsgesuche zu entscheiden, so berücksichtigen sie die Kriterien nach Absatz 1 Buchstaben b–d.

Art. 6 Verfall der Zulassungen

1Die Zulassung verfällt, wenn die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber nicht innert sechs Monaten nach der Erteilung von ihr Gebrauch macht.

2Die Kantone können die Frist um höchstens sechs Monate verlängern.