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Vernehmlassung 2013/4: Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL) · 25 Seiten
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Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung AS 2012
Art. 7 Meldepflicht
1 Die Kantone melden:
a. dem Bundesamt für Gesundheit die Regelungen, die sie nach Artikel 4 erlassen;
b. den Versicherern innert Monatsfrist jeden Entscheid über ein Gesuch um eine Zulassung nach dieser Verordnung und die Personalien der im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 KVG tätigen Ärztinnen und Ärzte.
2Die Einrichtungen nach Artikel 36a KVG melden dem Kanton innert Monatsfrist jede Änderung der Zahl der bei ihnen tätigen Ärztinnen und Ärzte, der Anstellungsperiode und der Spezialisierungsrichtungen nach Anhang 1, in denen die Ärztinnen und Ärzte tätig sind.
3Die Spitäler nach Artikel 39 KVG melden dem Kanton innert Monatsfrist jede Änderung der Zahl der in ihrem ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, der Anstellungsperiode, der Spezialisierungsrichtungen nach Anhang 1, in denen die Ärztinnen und Ärzte tätig sind, sowie des Pensums, das sie für den ambulanten Bereich aufwenden.
Art. 8 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2016.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Ueli Maurer
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova