Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/4: Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL) · 6 Seiten

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III. Besonderer Teil: Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

Art. 1 Einschränkung der Anzahl der Ärztinnen und Ärzte und der Apothekerinnen und Apotheker

nach den Artikeln 36 und 37 KVG und der Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in Einrichtungen nach Artikel 36a KVG ausüben

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen von den Kantonen grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren keine zusätzlichen Leistungserbringer nach den Artikeln 36 und 37 KVG zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mehr zugelassen werden. Dies gilt auch für in Einrichtungen nach Artikel 36a KVG oder im ambulanten Bereich von Spitälern tätige Ärztinnen und Ärzte. Die entsprechenden Höchstzahlen der zugelassenen Leistungserbringer (bei den Ärzten differenziert nach Spezialisierungsrichtung) sind in Anhang 1 aufgeführt. Da die Bedürfnisklausel ihr Ziel grundsätzlich nur dann erreichen kann, wenn bei der Ermittlung, ob ein Bedürfnis besteht, die tatsächlich im ambulanten Bereich vorhandenen Ressourcen berücksichtigt werden, entsprechen die Höchstzahlen dem Stand der zugelassenen Leistungserbringer in den Kantonen per 21. November 2012. Sie basieren auf dem Zahlstellenregister von santésuisse, das grundsätzlich von Personen und nicht von Institutionen (Arztpraxen, Apotheken) ausgeht.

In den Artikeln 1 und 2 übernimmt die Verordnung den in Artikel 55a Absatz 1 KVG definierten Geltungsbereich. In Einrichtungen nach Artikel 36a KVG tätige Ärztinnen und Ärzte werden in Artikel 1 ausdrücklich aufgeführt, während im spitalambulanten Bereich tätige Ärztinnen und Ärzte unter Artikel 2 fallen. Die Zulassung von in einer Einrichtung oder im spitalambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzten ist an die Einrichtung oder das jeweilige Spital gebunden. Bei einem allfälligen Spital- oder Einrichtungswechsel muss der neue Arbeitgeber über die entsprechenden Zulassungen verfügen. Wird eine neue Stelle geschaffen, muss das Bedürfnis nachgewiesen werden.

Artikel 1 Absatz 2 betrifft die Leistungserbringer im Bereich der Grundversorgung nach Artikel 55a Absatz 2 KVG und die Personen nach der Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... des KVG, die von der Zulassungsbeschränkung ausgenommen werden. Die Kantone verfügen diesbezüglich über einen gewissen Spielraum. So ist denkbar, dass bei einem allfälligen Mangel auch Ärztinnen und Ärzte mit einem anderen Weiterbildungstitel als Allgemeine Innere Medizin oder Praktische Ärztin/Praktischer Arzt vom Bedürfnisnachweis ausgenommen und diese als Ausnahme zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen werden.

Art. 2 Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 KVG tätig sind

Artikel 2 betrifft Ärztinnen und Ärzte, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung im ambulanten Bereich eines Spitals nach Artikel 39 tätig werden wollen. Absatz 1 erteilt den Kantonen die Kompetenz, die Tätigkeit dieser Ärztinnen und Ärzte von einem Bedürfnis abhängig zu machen. Die Kantone tragen dabei den Funktionen der Spitäler in der Aus- und Weiterbildung Rechnung. So ist es möglich, negative Auswirkungen der Bedürfnisklausel auf die Aus- und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten in den Spitälern zu vermeiden. Wenn die Kantone von dieser Kompetenz Gebrauch machen, müssen sie die Höchstzahlen nach Anhang 1 berücksichtigen. Die Höchstzahlen nach Anhang 1 umfassen nebst den selbstständig tätigen Ärztinnen und Ärzten einzig jene in Einrichtungen nach Artikel 36a KVG, nicht aber jene im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 KVG. Weil diese Ärztinnen und Ärzte als in den Höchstzahlen enthalten gelten, wenn ein Kanton sie erfasst, sollen die Höchstzahlen bei einer Anwendung von Artikel 2 angemessen erhöht werden, um die im ambulanten Bereich von Spitälern tätigen Ärztinnen und Ärzte nach Artikel 39 KVG darin zu berücksichtigen. Dabei ist das im ambulanten Bereich geleistete Pensum zu berücksichtigen. Absatz 2 erteilt den Kantonen die entsprechende Kompetenz.