Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/4: Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL) · 6 Seiten
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Denn würde man den Kantonen beispielsweise verbindliche Auflagen machen, dass sie ihren Entscheid über das Vorliegen eines Bedürfnisses auf Erhebungen über Patientenströme unter verschiedenen Regionen, auf Feststellungen über die demografische Struktur einer bestimmten Versorgungsregion oder auf Erhebungen über die Morbidität der betroffenen Bevölkerung abstützen müssen, könnten sie ihre Entscheide über das Vorliegen eines Bedürfnisses nicht innert nützlicher Frist treffen. Die Kantone müssen sich auf Angaben stützen können, die bereits vorhanden und allgemein zugänglich sind. In Frage kommen deshalb in erster Linie vorhandene statistische Angaben über die Anzahl der zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherungen zugelassenen Leistungserbringer im Kanton (Versorgungsdichte). Dabei muss man sich vor allem auf Angaben von santésuisse stützen. Die Kantone berücksichtigen ausserdem die Kompetenzen der Leistungserbringer in der betreffenden Spezialisierungsrichtung sowie den Beschäftigungsgrad.
Art. 6 Verfall der Zulassungen
Gestützt auf Artikel 55a Absatz 5 KVG verfällt eine Zulassung, wenn nicht innert einer allgemeinen Frist von sechs Monaten von ihr Gebrauch gemacht wird, was der bisher von den meisten Kantonen mit einer diesbezüglichen Regelungen gewählten Dauer entspricht. Die Kantone können jedoch abweichend von Absatz 1 für sämtliche von der Zulassungsbeschränkung betroffenen Personen oder Spezialisierungsrichtungen eine längere Frist bis maximal 12 Monate vorsehen (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung). Sie können in Ausnahmefällen insbesondere aus individuellen personenbezogenen Gründen (Art. 55a Abs. 5 KVG) auch auf den Verfall verzichten oder die Frist weiter verlängern.
Art. 7 Meldepflicht
Die Kantone müssen den Bund über Zulassungsbeschränkungen von Leistungserbringern informieren. Sie haben dem Bundesamt für Gesundheit die getroffenen Regelungen mitzuteilen und den Versicherern innert Monatsfrist alle Entscheide über die Zulassungsgesuche nach dieser Verordnung in Bezug auf im ambulanten Bereich von Einrichtungen oder Spitälern tätigen Ärztinnen und Ärzte zu melden. Die Meldung hat nur dann zu erfolgen, wenn der betreffende Kanton die Tätigkeit von einem Bedürfnis abhängig macht.
Damit die Kantone laufend über die aktuellen Ressourcen im ambulanten Bereich Bescheid wissen, werden die Einrichtungen (Abs. 1) und die Spitäler (Abs. 3) verpflichtet, dem Kanton innert Monatsfrist jede Änderung der Zahl der bei ihnen bzw. in ihrem ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, der Anstellungsperiode, der Spezialisierungsrichtung nach Anhang 1, in denen diese tätig sind, sowie für Spitäler nach Artikel 39 KVG das dem ambulanten Bereich gewidmete Pensum der Ärztinnen und Ärzte zu melden. Spitäler haben die Meldung nur dann zu machen, wenn der betreffende Kanton die Tätigkeit von im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 KVG tätigen Ärztinnen und Ärzten von einem Bedürfnis abhängig macht.
Die Meldung ist erforderlich, damit die Datenbanken nachgeführt werden können und die Versicherer über die Anzahl der ambulant und im ambulanten Bereich von Spitälern tätigen Ärztinnen und Ärzte nach Artikel 39 KVG informiert sind.
Art. 8 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft und gilt wie in Artikel 55a KVG vorgesehen längstens drei Jahre.
Anhang 1
Die Höchstzahlen nach Anhang 1 bezwecken die Definition des in Artikel 55a KVG genannten Bedürfnisses. Ziel ist es, eine übermässige Zulassung von Leistungserbringern zu verhindern. Nicht Gegens-