Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/4: Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL) · 54 Seiten

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ten Bereich von Spitälern ausüben, auszuweiten. Der Kanton kann aber umgekehrt

eben auch explizit davon Abstand nehmen. Wir hoffen, dass die einzelnen Kantonen

wie in den Vorjahren sehr zurückhaltend mit diesem Instrument umgehen werden.

Diese Bestimmung lehnt der VSAO ab, da sie realitätsfremd ist, der gewollten Entwick- VSAO lung ambulant vor stationär widerspricht und zudem ungewollte negative Nebenwirkun-

gen erzielen würde. Spitalärztinnen und —Ärzte sind in der grossen Mehrheit sowohl im

ambulanten als auch im stationären Bereich tätig. Je nach Arbeitsanfall und Dienstpla-

nung variieren die Einsätze. Die Zunahme der ambulanten Behandlungen, die Einhal-

tung des Arbeitsgesetzes, die steigende Zahl der Teilzeitarbeitenden und weitere Fakto-

ren werden den Bedarf an Ärztinnen und Ärzten auch im ambulanten Bereich weiter

erhöhen. Werden die Zulassungen beschränkt, wird der Arbeitsplatz Spital zusätzlich an

Attraktivität verlieren, was in Anbetracht des gravierenden Ärztemangels in diesem Be-

reich nicht opportun ist.

Der Einbezug von Ärztinnen und Ärzten, die in Spitälern im ambulanten Bereich tätig SBV sind, müsste, wenn schon ein Zulassungsstopp erlassen würde, zwingend vorgeschrie-

ben werden, zum einen wegen der Missbrauchs-/ Umgehungsgefahr und erheblich ein-

geschränkter Kontrollmöglichkeiten, zum andern, um die verfügte Einschränkung der

Wirtschaftsfreiheit nicht willkürlich auf spitalextern tätige Mediziner zu beschränken.

Grundsätzlich stellen wir fest, dass die Kantone im Rahmen des Verordnungsentwurfs santésuisse einen sehr grossen Ermessensspielraum haben. Zudem ist in der Verordnung sowie im

Anhang 1 der Verordnung terminologisch sicher zu stellen, dass der Kreis der von der

Höchstzahl betroffenen Leistungserbringer in dem Sinne klar definiert ist, dass die in

Spitalambulatorien arbeitenden Ärzte, nicht in den dort aufgeführten Höchstzahlen mit

eingeschlossen sind. Nur dann macht Art. 2 VEZL entsprechend Sinn.

Cet article permet aux cantons de décider facultativement de soumettre les médecins SMSR des hôpitaux à cette limitation avec la possibilité de créer une inégalité de traitement

entre le secteur privé et le secteur public. Si le but de la limitation est la maîtrise des

coûts, l'échec est programmé, il faut donc que l'ambulatoire hospitalier soit aussi soumis

aux mesures de contrôle. Les données des annexes ont tout au plus une valeur infor-

mative pour les sociétés cantonales de médecine et les administrations cantonales. Les

cantons sont les seuls à connaître le terrain.