Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/4: Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL) · 54 Seiten

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und Inhaber einer ZSR-Nummer sind teilzeitlich tätig. Nicht zu vergessen sind in diesem Zusammenhang ferner die Leistungserbringer, welche nebst einer unselbständigen Tätigkeit in einer Einrichtung nach Art. 36a KVG auch selbständig und über eine persönliche ZSR-Nummer Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung erbringen. Auch diese Leistungserbringer schöpfen das ihnen aufgrund der persönlichen ZSR-Nummer zukommende Pensum nicht voll aus und auch hier ist dies über die blosse Tatsache, dass eine ZSR-Nummer besteht, nicht ersichtlich. Mithin führt das Abstellen auf die ZSR-Nummer dazu, dass von zu hohen Kapazitäten ausgegangen wird mit der Folge, dass zu stark nach unten gesteuert und damit eine medizinische Unterversorgung generiert wird. Dies kann nun wirklich nicht der Sinn sein! Daher ist die Berücksichtigung des Umfangs der effektiv zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung erbrachten Leistungen für eine sach- und bedarfsgerecht Steuerung oder Versorgungsplanung von eminenter Bedeutung. Sowohl der Bund als auch die Kantone verfügen aber nur über die Information, wie viele Berufsausübungsbewilligungen erteilt wurden. Die SASIS AG kann nur Aussagen über die Anzahl der erteilten Zulassungen als Leistungserbringer KVG bzw. die Anzahl ZSR-Nummern machen. Weder der Bund, noch die Kantone, noch die SASIS AG verfügen somit über Angaben zur Anzahl teilzeitlich tätiger Bewilligungsinhaber sowie den Umfang der von diesen Leistungserbringern erbrachten Leistungen.

Durch das Abstellen einzig auf die Anzahl der ZSR-Nummern wird somit ein verzerrtes und irreführendes Bild über die tatsächlich bestehende medizinische Versorgungssituation geliefert. Wie das Bundesamt für Gesundheit in diesem Zusammenhangrichtig festhält, kann die Bedürfnisklausel ihr Ziel grundsätzlich nur gerade dann erreichen, wenn bei der Ermittlung, ob ein Bedürfnis besteht, die tatsächlich im ambulanten Bereich vorhandenden Ressourcen berücksichtigt werden (vgl. Kommentar zur Verordnung vom 1. April 2013 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des BAG, Seite 3 Kommentar zu Art. 1 E-VEZL).

Hinzu kommt, dass nicht nachvollziehbar ist, wie die im Anhang 1 von der santésuisse bzw. der SASIS AG stammenden Höchstzahlen genau zustande gekommen sind. Eine Auswertung der ärtzeeigenen Daten über alle Bewilligungsinhaber (inklusive angestellter Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung) im Kanton Zürich hat gezeigt, dass die Zahlen stark von den im Anhang 1 des E-VEZL vorgesehenen Höchstzahlen abweichen. So sind im Anhang 1 E-VEZL im Kanton Zürich beispielsweise zwei Allergologen und klinische Immunologen aufgeführt. In Tat und Wahrheit sind im Kanton Zürich heute bereits 29 Leistungserbringer als Allergologen und klinische Immunologen tätig. Weiter sind im Anhang 1 E-VEZL im Kanton Zürich 8 Intensivmediziner aufgeführt; tatsächlich weist der Kanton Zürich bereits heute 56 als Intensivmediziner tätige Leistungserbringer auf. Weitere grosse Divergenzen bestehen bei der Arbeitsmedizin (Anhang 1 E-VEZL: 4;

Tatsächlich: 16) und im Bereich der physikalischen Medizin und Rehabilitation (Anhang 1 E-VEZL: 13; Tatsächlich: 45).

Wir fordern daher, dass die von der santésuisse bzw. SASIS AG stammenden Zahlen, welche zur Festlegung der Höchstzahlen im Anhang 1 E-VEZL herangezogen worden sind, einer kritischen Überprüfung, einer umfassenden Analyse unterzogen werden. Wir beantragen ferner, dass bei der Ermittlung der tatsächlich vorhandenden Ressourcen auf die Datensammlung der Ärzteschaft abgestellt wird und die Anhänge 1 und 2 entsprechend berichtigt werden.

Zu Art. 1, Anhang 1 und Anhang 2: Hier sind ebenfalls die gleichgestellten ärztlichen pharmaSuisse Privatapotheken gemäss Art. 37 KVG aufzunehmen.

Der VSAO hofft, dass die Ausnahmen in Art. 55a Abs. 2 vom Gesetzgeber noch erwei- VSAO tert werden. Sicher muss dem Vertrauensschutz der kurz vor der selbständigen Be-