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Vernehmlassung 2013/4: Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL) · 54 Seiten

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transitoire figurant dans la loi risque d’être problématique.

Enfin, une application de l'annexe 1, soit limiter le nombre de médecins à partir d'un

seuil fixe, serait insatisfaisante car elle ne tiendrait pas compte de l'évolution démogra-

phique. Au vu de ce qui précède, une application de la limitation au domaine de l'ambu-

latoire hospitalier s'avèrerait difficilement réalisable et basée sur des critères dont la

validité est inadéquate.

Wir begrüssen es, dass den Kantonen die Unterstellung unter den Zulassungsstopp von ZH Ärztinnen und Ärzten, die ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich von Spitälern ausüben,

freigestellt wird, in Abweichung zur allgemein verordneten Einschränkung gemäss Art.

1.

Wie wir einleitend festgehalten haben, wären wir seitens des sgv sehr froh, wenn das SGV Parlament entgegen den Empfehlungen des Bundesrats doch noch auf die Wiederein-

führung eines Zulassungsstopps verzichten würde. Tritt ein solcher aber doch in Kraft,

erachten wir es als heikel, wenn die ambulanten Bereiche der Spitäler davon ausge-

nommen werden. Die Missbrauchs- bzw. Umgehungsgefahr scheint uns doch recht

gross zu sein, wenn es innerhalb eines Spitals Bereiche gibt, für die ein Zulassungs-

stopp gilt und solche, für die keiner gilt. Konsequenterweise müsste man den Kantonen

vorschreiben, dass auch die ambulanten Bereiche der Spitäler unter den Zulassungs-

stopp fallen. Im Gegenzug müssten entsprechend mehr Zulassungen erteilt werden.

Diese Bestimmung lehnen wir ab. Die Zunahme der ambulanten Behandlungen in den SGB Spitälern, die Einhaltung des Arbeitsgesetzes, die steigende Zahl der Teilzeitarbeiten-

den und weitere Faktoren werden den Bedarf an Ärztinnen und Ärzten auch im ambu-

lanten Spitalbereich weiter erhöhen. Werden die Zulassungen beschränkt, wird der Ar-

beitsplatz Spital zusätzlich an Attraktivität verlieren, was in Anbetracht des Ärzteman-

gels in den Spitälern nicht opportun ist.

Ärztinnen und Ärzte, die auch im ambulanten Bereich von Spitälern tätig sind, müssen FMH vom Kanton in die Versorgungsplanung und -steuerung miteinbezogen werden, um eine

kostenerhöhende Verlagerungen von der ambulanten Versorgung durch die freiprakti-

zierende Ärzteschaft in die Versorgung im spitalambulanten Bereich zu vermeiden. In

spitalambulanten Bereiche müssen deshalb zwingend die gleichen Massstabe und Re-

gelungen gelten wie für die freipraktizierende Ärzteschaft.

Die für die Spitäler relevante Verordnungsbestimmung (Art. 2) enthält eine Kann- For- H+ mulierung. Dies lässt den Kantonen den notwendigen Spielraum, die Zulassungsbe-

schränkung (Bedarfsnachweis) auf Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit im ambulan-

ten Bereich von Spitälern ausüben, auszuweiten. Der Kanton kann aber umgekehrt

eben auch explizit davon Abstand nehmen. Wir hoffen, dass die einzelnen Kantonen

wie in den Vorjahren sehr zurückhaltend mit diesem Instrument umgehen werden.

Wie bereits einleitend ausgeführt, müssen auch die Leistungserbringer im Bereich Spital KKA ambulant vom Kanton in die Versorgungsplanung und -steuerung miteinbezogen wer-

den, um Unwuchten zwischen der ambulanten Versorgung durch die freipraktizierende

Ärzteschaft und der Versorgung im spitalambulanten Bereich zu vermeiden bzw. die

bereits bestehende Tendenz hin zur kostenintensiven medizinischen Versorgung der

Bevölkerung im Spital ambulant zu brechen. Im spitalambulanten Bereich müssen des-

halb zwingend die gleichen Massstäbe und Regelungen gelten wie für die freipraktizie-

rende Ärzteschaft; eine kantonale Bevorzugung der eigenen Einrichtungen ist auszu-

schliessen!

Die für die Spitäler relevante Verordnungsbestimmung (Art. 2) enthält eine Kann- PKS Formulierung. Dies lässt den Kantonen den notwendigen Spielraum, die Zulassungsbe-

schränkung (Bedarfsnachweis) auf Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit im ambulan-