Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten

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Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht

2.3 3. Kapitel: Akkreditierung der Bachelorstudiengänge

Art. 6 Zweck der Akkreditierung und Akkreditierungspflicht

Die Akkreditierung ist ein grundlegendes Instrument zur Qualitätssicherung an den Hochschulen. Sie ist ein formales, transparentes und regelmässig durchgeführtes Verfahren zur Überprüfung von Mindestanforderungen an die Qualität anhand von definierten Kriterien, sogenannten Qualitätsstandards (QS).

Studiengänge, die zu einem Bachelordiplom in den Gesundheitsberufen führen, müssen nach dem GesBG akkreditiert sein (Abs. 2). Die Studiengangakkreditierung legt den Akzent auf die inhaltlichqualitative Prüfung unter Berücksichtigung der Anforderungen des Gesundheits- und Patientenschutzes nach GesBG sowie den bildungspolitischen Anforderungen nach HFKG. Für die anbietenden Fachhochschulen und die anderen Institutionen des Fachhochschulbereichs gilt zusätzlich die Pflicht zur institutionellen Akkreditierung, die im HFKG als Voraussetzung für die Programmakkreditierung festgelegt ist.

Art. 7 Voraussetzungen für die Akkreditierung

Die Akkreditierung eines Studienganges setzt gemäss Absatz 1 neben der institutionellen Akkreditierung der Fachhochschule zweierlei voraus: Der Studiengang muss die Voraussetzungen von Artikel 31 HFKG erfüllen, d. h. die hohe Qualität der Lehre sowie den möglichen Abschluss des Studienprogramms gewährleisten (Bst. a). Weiter prüft die Akkreditierung, ob den Studierenden die Kompetenzen gemäss GesBG für den von ihnen gewählten Gesundheitsberuf vermittelt werden (Bst. b).

Art. 8 Verfahren

Das Akkreditierungsverfahren richtet sich nach den Artikeln 32–35 HFKG (Abs. 1). Es wird somit von der Schweizerischen Akkreditierungsagentur durchgeführt, welche einen Antrag an den Schweizerischen Akkreditierungsrat stellt, der gestützt darauf den Akkreditierungsentscheid fällt. Die Geltungsdauer der Akkreditierung ist noch vom Hochschulrat zu bestimmen. Die Finanzierung des Akkreditierungsverfahrens erfolgt über grundsätzlich kostendeckende Gebühren.

Der Bundesrat kann gemäss Absatz 2 zusätzlich besondere Akkreditierungsvoraussetzungen erlassen. Diese Akkreditierungsvoraussetzungen können beispielsweise die Zusammensetzung der Gutachtergruppe und des Akkreditierungsrates betreffen. Der Bundesrat hat dabei vorgängig den Hochschulrat anzuhören.

2.4 4. Kapitel: Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse

Art. 9

Absatz 1 besagt, dass ausländische Bildungsabschlüsse anerkannt werden, sofern die Gleichwertigkeit mit einem inländischen Fachhochschuldiplom (Bachelordiplom) in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist (Abs. 1 Bst. a) oder die Gleichwertigkeit im Einzelfall nachgewiesen werden kann (Abs. 1 Bst. b).

Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist ein Vertrag im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a. Sie sieht die automatische Anerkennung der in einem EU-Mitgliedstaat erworbenen Qualifikation von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege und für Hebammen vor. Die anderen Gesundheitsberufe (Physiotherapie, Ergotherapie sowie Ernährung und Diätetik) sind der sogenannten allgemeinen Regelung unterstellt. Die Anerkennung des ausländischen Abschlusses erfolgt auf Gesuch hin im Einzelfall.