Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten

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Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht

Als gleichwertig anerkannte ausländische Bildungsabschlüsse sind in ihrer Wirkung den inländischen Fachhochschulabschlüssen gleichgestellt (Abs. 2). Für die Anerkennung zuständig ist das SBFI (Abs. 3). Der Bundesrat kann diese Aufgabe an Dritte delegieren, die für ihre Leistungen Gebühren erheben können (Abs. 3). Die Gebührenvorschriften erlässt der Bundesrat (Abs. 3). Der Bundesrat hat heute die Anerkennung der ausländischen Bildungsabschlüsse gestützt auf Artikel 7 Absatz 5 FHSG und Artikel 67 BBG dem SRK übertragen.

Wenn wesentliche Unterschiede zwischen der nationalen Ausbildung und der im Mitgliedsstaat absolvierten Ausbildung bestehen, sind gemäss Absatz 4 Ausgleichsmassnahmen erforderlich (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang). Als wesentliche Unterschiede gelten eine unterschiedliche Dauer, andere Ausbildungsinhalte oder Praxisanforderungen. Die Einzelheiten werden in der Bundesratsverordnung geregelt werden.

Inhaberinnen und Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Abschlusses können eine kantonale Berufsausübungsbewilligung nach Artikel 10 beantragen.

2.5 5. Kapitel: Privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung

2.5.1 1. Abschnitt: Berufsausübung

Art. 10 Bewilligungspflicht

Die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ist für die Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig. Zuständig für die Erteilung und die Überwachung der entsprechenden Berufsausübungsbewilligungen ist derjenige Kanton, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Das GesBG regelt somit künftig die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit für alle Personen, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind. Die Einschränkung auf die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Bewilligungspflicht für die Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit stellt einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, der nur so weit gehen darf, wie es zur Sicherstellung der Ziele des GesBG, namentlich zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und des Patientenschutzes, notwendig ist. Bei einer unter Aufsicht tätigen Person ist davon auszugehen, dass durch die Aufsicht eine genügende Kontrolle gegeben ist, um die Patientensicherheit und die Qualität der Leistungen zu gewährleisten, sodass eine zusätzliche Bewilligung nicht nötig ist. Eine Person, die in einer privatrechtlich organisierten Einrichtung tätig ist und nicht unter Aufsicht einer oder eines Angehörigen desselben Berufs steht, ist gemäss der Vorlage der Bewilligungspflicht unterstellt. Auch Angestellte in leitender Funktion sollen mit dem Begriff "in eigener fachlicher Verantwortung" erfasst werden. Mit dieser schweizweit einheitlichen Konzeption ist gewährleistet, dass die Verantwortung für eine Behandlung bei einer entsprechend ausgebildeten Fachperson liegt.

Art. 11 Bewilligungsvoraussetzungen

In Absatz 1 werden neben fachlichen auch persönliche Voraussetzungen für die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung verankert. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Bewilligung zu verweigern. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung werden durch das GesBG abschliessend auf Bundesebene geregelt.

Als Grundvoraussetzung gemäss Buchstabe a muss eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller über ein Bachelordiplom im entsprechenden Studiengang einer Fachhochschule oder über ein als gleichwertig anerkanntes ausländisches Diplom verfügen.