Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten
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Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht
Sie müssen interprofessionell zusammenarbeiten, sich anpassen, integrieren, einbinden und durchsetzen. Die Fachkräfte müssen Verantwortung tragen und Bildungs- und Führungsaufgaben übernehmen können (beispielsweise in Spitalstrukturen, Spitex-Organisationen, Geburtshäusern oder ambulanten Ergotherapie-Organisationen).
Damit Gesundheitsfachleute diese Anforderungen erfüllen können, müssen Absolventinnen und Absolventen einer Bachelor-Ausbildung genauso wie medizinische Fachpersonen den ethischen Aspekt ihrer Berufstätigkeit verstehen und sich entsprechend verhalten können. Hierzu braucht es Studiengänge, die Studierende nicht nur für Werte und ethische Grundsätze sensibilisieren, sondern sie auch befähigen, ihre Verantwortung gegenüber Individuum, Gesellschaft und Umwelt wahrzunehmen (Bst. a).
Auch an die Persönlichkeit der Gesundheitsfachleute werden hohe Anforderungen gestellt: Sie müssen bei Entscheidungen in Zusammenhang mit Kosten-Nutzen-Analysen, insbesondere beim Einsatz begrenzter Ressourcen, ihre ethische Verantwortung wahrnehmen. Schliesslich müssen sie selbstkritisch, lernfähig und in der Lage sein, sich ihr eigenes Urteil zu bilden. Diese Eigenschaften setzen eine gefestigte Identität und ein Bewusstsein voraus, die es ihnen ermöglichen, ihre eigenen Grenzen und Schwächen zu erkennen und zu akzeptieren (Bst. b).
Im Weiteren müssen die Studierenden in der Ausbildung lernen, das Selbstbestimmungsrecht der Personen (Bst. c) zu wahren. Voraussetzung dafür ist, dass sie die Rechte der zu behandelnden Personen kennen.
Nach Abschluss der Ausbildung müssen sie zudem fähig sein, zu den zu behandelnden Personen und ihren Angehörigen eine angemessene professionelle Beziehung aufzubauen und sie entsprechend zu beraten (Bst. d). In diesem Zusammenhang zeigt sich gerade bei der Versorgung von Migrantinnen und Migranten oder sozial schwachen Gruppen, wie wichtig die Schlüsselkompetenzen im Bereich der Kommunikation sind, damit die betroffenen Bevölkerungsgruppen gleichermassen Zugang zu einer guten Behandlungsqualität haben wie die übrige Bevölkerung.
Art. 5 Berufsspezifische Kompetenzen
Der Bundesrat regelt unter Mitwirkung der Fachhochschulen und der Organisationen der Arbeitswelt die berufsspezifischen Kompetenzen. Der Begriff Organisationen der Arbeitswelt bezieht sich nicht ausschliesslich auf die Dachorganisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdASanté), sondern auch auf betroffene Berufsverbände. Durch den Einbezug national tätiger Organisationen soll eine gesamtschweizerische Optik sichergestellt werden.
Praktisch bedeutet dies, dass auf Verordnungsebene für jeden im GesBG geregelten Studiengang die berufsspezifischen Kompetenzen auf Bachelorstufe festlegt werden. Die berufsspezifischen Kompetenzen vertiefen besondere Aspekte des Anforderungsprofils. Im Interesse von Systematik und Vergleichbarkeit sollen die berufsspezifischen Kompetenzen für alle Berufe soweit möglich analog strukturiert werden. Dadurch werden die Bezüge zwischen den verschiedenen Berufen des Gesundheitswesens klarer und verständlicher.
Aufgabe der Fachhochschulen ist es, die curriculare Umsetzung der in den Artikeln 3–5 festgelegten Kompetenzen in den entsprechenden Studiengängen sicherzustellen und unter Beachtung der Hochschulautonomie für eine gesamtschweizerische Abstimmung zu sorgen.