Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten
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Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht
2.1 1. Kapitel: Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Das GesBG fördert gemäss Absatz 1 im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der Ausbildung und der Berufsausübung in den Gesundheitsberufen, die an den Fachhochschulen auf der Bachelorstufe sowie in Pflege auf der Stufe HF vermittelt werden. Die Ausbildung von Personen, die einen Gesundheitsberuf nach diesem Gesetz ausüben, soll zu diesem Zweck bestimmten Anforderungen genügen. Zudem soll die Berufsausübung einer angemessenen Aufsicht unterliegen, falls sie in eigener fachlicher Verantwortung erfolgt. Anders ausgedrückt: Ausbildungs- und Berufsausübungsqualität können die Gesundheit der Bevölkerung wesentlich beeinflussen. Deshalb rechtfertigt sich ihre Förderung durch das übergeordnete Interesse der öffentlichen Gesundheit.
Absatz 2 zählt in Buchstabe a–d die Regelungsgegenstände des Gesetzes auf. Diese umfassen einheitliche Kompetenzen für einen berufsqualifizierenden Abschluss, Akkreditierungsvoraussetzungen, Vorgaben für die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen sowie schweizweit geltende Regeln für die privatwirtschaftliche Ausübung der Gesundheitsberufe in eigener fachlicher Verantwortung.
Der in Buchstabe d verwendete Begriff «privatwirtschaftliche Ausübung in eigener fachlicher Verantwortung» steht in Zusammenhang mit den gesetzgeberischen Kompetenzen des Bundes (Art. 95 Abs. 1 BV). Als privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 BV gilt eine Erwerbstätigkeit, die der Erwirtschaftung eines Gewinns oder eines Einkommens im Sinne des Privatrechts dient. Sie umfasst sowohl die unselbstständigen Tätigkeiten (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines privaten Unternehmens) als auch die selbstständigen Tätigkeiten, und zwar sowohl die im Nebenerwerb als auch die im Haupterwerb ausgeübten Tätigkeiten. Eine wirtschaftliche Tätigkeit gilt nicht mehr als privat im Sinne der Artikel 27 und 95 BV, wenn es sich um eine Aufgabe handelt, die von staatlichen oder staatlich eingerichteten Stellen wahrgenommen wird und die dem öffentlichen Recht unterstehen. Vorliegend ist die Bewilligungspflicht gemäss Artikel 10 auf diejenigen Personen beschränkt, die privatwirtschaftlich und in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind.
Art. 2 Gesundheitsberufe
Artikel 2 zählt diejenigen Gesundheitsberufe auf, welche diesem Gesetz unterstellt sind:
- Pflegefachfrauen und -männer;
- Physiotherapeutinnen und -therapeuten;
- Ergotherapeutinnen und -therapeuten;
- Hebammen;
- Ernährungsberaterinnen und -berater.
Die Aufnahme weiterer Berufe in das Gesetz ist möglich. Sie setzt voraus, dass die Berufe grundsätz-
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lich an Fachhochschulen angeboten werden, die Ausübung der beruflichen Tätigkeit in eigener
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fachlicher Verantwortung eine Reglementierung im Interesse der öffentlichen Gesundheit erfordert oder dass es sich um Berufe in einem bereits im GesBG geregelten Berufsfeld (Pflege) handelt. Die Ausweitung des Gesetzes auf weitere Gesundheitsberufe erfordert eine Gesetzesrevision.
35 Im Falle einer Regelung der Masterstufe würde auch der Masterstudiengang in Pflege an der Universität Basel unter das GesBG fallen.
36 Zur Zeit wird geklärt, ob die Osteopathie neu an Fachhochschulen angeboten wird.
37 An der Haute Ecole Spécialisée de Suisse occidentale (HES-SO) wird der Studiengang in medizinisch-technischer Radiologie angeboten. Es bestehen indessen heute in der Schweiz keine Regelungen in der medizinisch-technischen Radiologie über die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung. Deshalb ist auch keine Regelung im GesBG vorgesehen.