Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten

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Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht

tätigkeit zu erlassen. Im GesBG ist gestützt auf diesen Artikel namentlich die Regelung der Anforderungen an einzelne Studiengänge sowie eine Bewilligungspflicht für die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung vorgesehen, was einerseits einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit nach Artikel 27 BV und anderseits einen Eingriff in das Hochschulsystem nach Artikel 63a BV bedeutet.

Ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn er einem überwiegenden öffentlichen Interesse dient und verhältnismässig ist. Auch eine Abweichung von der in der BV vorgesehenen Kompetenzaufteilung im Hochschulbereich muss mit einem öffentlichen Interesse begründet werden und verhältnismässig sein. Es ist unbestritten, dass ein grosses öffentliches Interesse am Schutz der öffentlichen Gesundheit besteht und damit an der Qualitätsförderung der Ausbildung und der Berufsausübung. Dieses öffentliche Interesse kann Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sowie Abweichungen von der für das Hochschulsystem vorgegebenen Zuteilung der Erlasskompetenzen legitimieren, soweit die vorgesehenen Massnahmen verhältnismässig sind. Die Reglementierung der Masterstufe im GesBG würde sich also dann rechtfertigen, wenn in der Praxis patientenschutz- und versorgungsqualitätsrelevante Kompetenzen erforderlich sind, über die nur Absolventinnen und Absolventen der Masterstufe und nicht der Bachelorstufe verfügen. Der Gesetzgeber müsste zudem überzeugt sein, dass im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Anforderungen an die Ausbildung auf der Masterstufe und die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung einer entsprechenden Regelung im GesBG bedürfen.

Die Masterstufe wäre im GesBG grundsätzlich nach dem gleichen Konzept zu regeln, das auch für die Bachelorstufe vorgesehen ist. Nach diesem Konzept wären im GesBG die einzelnen Berufsprofile festzuschreiben, deren Ausübung das Absolvieren des entsprechenden Masterstudiengangs bedingt.

Als Voraussetzung für die Zulassung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wäre somit ein Abschluss im entsprechenden Studiengang der Masterstufe vorzusehen. Sodann wären die im Rahmen dieser Studiengänge zu vermittelnden allgemeinen Kompetenzen und die Voraussetzungen für die Akkreditierung der Masterstudiengänge festzulegen. Dementsprechend wäre z. B. das Berufsprofil Pflegeexpertinnen und -experten APN als Gesundheitsberuf im GesBG aufzuführen.

Die Reglementierung der Masterstufe im GesBG drängt sich auf, wenn

 zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung patientenschutz-, gesundheitsschutz- und versorgungsqualitätsrelevante Kompetenzen erforderlich sind, die im Rahmen der Bachelorstufe nicht vermittelt werden;

 diese Tätigkeiten ein definiertes Berufsprofil ergeben und die Berufsausübung demzufolge einen Abschluss auf der Masterstufe voraussetzt.

Patientenschutz-, gesundheitsschutz- und versorgungsrelevante berufliche Tätigkeiten

Im Zentrum der beruflichen Aktivitäten einer Pflegeexpertin und eines Pflegeexperten APN stehen eine vertiefte klinische Einschätzung von komplexen Pflegesituationen sowie das eigenverantwortliche Einleiten und Ausführen von entsprechenden Massnahmen. Sie veranlassen bei Patientinnen und Patienten, die sich vom Krankheitsverlauf her in einer stabilen Phase befinden, diagnostische Tests, interpretieren diese, nehmen die Anpassung der Medikation vor oder leiten weitere erforderliche Therapien ein.

Im stationären wie im ambulanten Versorgungssystem werden Spezialistinnen und Spezialisten benötigt, die die Fallführung übernehmen und entsprechende Behandlungs- und Pflegepfade klären. Im Einzelnen bedeutet dies:

 Die Pflegeexpertin oder der Pflegeexperte APN nimmt in komplexen Pflegesituationen eine vertiefte klinische Einschätzung des Gesundheitszustandes vor, leitet evidenzbasierte Interventionen ein, evaluiert die pflegespezifischen Ergebnisse nach wissenschaftlichen Kriterien und initiiert den Informationsaustausch mit Ärztinnen und Ärzten und anderen an der Gesundheitsversorgung beteiligten Berufsgruppen.