Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten

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Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht

 Wird das Potenzial von Pflegeexpertinnen und -experten APN in der Schweiz vollumfänglich genutzt? Fehlen gesetzliche Regelungen, welche eine weiter gehende Nutzung der auf Masterstufe erworbenen Kompetenzen in der Berufsausübung ermöglichen?

Gesundheits- und Patientenschutz versus Wirtschaftsfreiheit und Hochschulautonomie

 Erachten Sie es aus Gründen des Gesundheits- und Patientenschutzes für erforderlich, die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung einer Pflegeexpertin und eines Pflegeexperten APN von einer Bewilligung abhängig zu machen?

 Erachten Sie eine Reglementierung der Berufsausübung einer Pflegeexpertin und eines Pflegeexperten APN im Lichte der Wirtschaftsfreiheit für notwendig und verhältnismässig?

 Erachten Sie eine Reglementierung der Masterstufe und damit einen Eingriff in die Hochschulautonomie für notwendig und verhältnismässig?

 Bestehen andere Regelungsmöglichkeiten?

Mögliche normative Regulierung anhand des Beispiels Pflegeexpertin und -experte APN

Unter Einbezug der betroffenen Kreise wurde versucht, eine normative Regulierung anhand des Beispiels einer Pflegeexpertin oder eines -experten APN zu erarbeiten:

Beispiel eines normativen Konzepts der Regelung der Masterstufe im GesBG

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1

Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität:

a. der Ausbildung, die an den Hochschulen in den Gesundheitsberufen vermittelt wird, und der Berufsaus-

übung der Absolventinnen und Absolventen einer solchen Ausbildung; b. der Berufsausübung der Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms, das ihnen aufgrund eines eidgenössisch anerkannten Bildungsgangs der Fachrichtung Pflege von einer höheren Fachschule ausgestellt wurde. 2 Zu diesem Zweck regelt es namentlich: a. die Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen eines Bachelor- oder Masterstudiengangs; b. die Akkreditierung der Studiengängen; c. die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse; d. die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung. Art. 2 Gesundheitsberufe Als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz gelten: a. Pflegefachfrauen und -männer; b. Physiotherapeutinnen und -therapeuten; c. Ergotherapeutinnen und -therapeuten; d. Hebammen; e. Ernährungsberaterinnen und -berater; f. Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN; g. ...