Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten
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Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht
Wird das Potenzial von Pflegeexpertinnen und -experten APN in der Schweiz vollumfänglich genutzt? Fehlen gesetzliche Regelungen, welche eine weiter gehende Nutzung der auf Masterstufe erworbenen Kompetenzen in der Berufsausübung ermöglichen?
Gesundheits- und Patientenschutz versus Wirtschaftsfreiheit und Hochschulautonomie
Erachten Sie es aus Gründen des Gesundheits- und Patientenschutzes für erforderlich, die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung einer Pflegeexpertin und eines Pflegeexperten APN von einer Bewilligung abhängig zu machen?
Erachten Sie eine Reglementierung der Berufsausübung einer Pflegeexpertin und eines Pflegeexperten APN im Lichte der Wirtschaftsfreiheit für notwendig und verhältnismässig?
Erachten Sie eine Reglementierung der Masterstufe und damit einen Eingriff in die Hochschulautonomie für notwendig und verhältnismässig?
Bestehen andere Regelungsmöglichkeiten?
Mögliche normative Regulierung anhand des Beispiels Pflegeexpertin und -experte APN
Unter Einbezug der betroffenen Kreise wurde versucht, eine normative Regulierung anhand des Beispiels einer Pflegeexpertin oder eines -experten APN zu erarbeiten:
Beispiel eines normativen Konzepts der Regelung der Masterstufe im GesBG
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Gegenstand
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Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität:
a. der Ausbildung, die an den Hochschulen in den Gesundheitsberufen vermittelt wird, und der Berufsaus-
übung der Absolventinnen und Absolventen einer solchen Ausbildung; b. der Berufsausübung der Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms, das ihnen aufgrund eines eidgenössisch anerkannten Bildungsgangs der Fachrichtung Pflege von einer höheren Fachschule ausgestellt wurde. 2 Zu diesem Zweck regelt es namentlich: a. die Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen eines Bachelor- oder Masterstudiengangs; b. die Akkreditierung der Studiengängen; c. die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse; d. die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung. Art. 2 Gesundheitsberufe Als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz gelten: a. Pflegefachfrauen und -männer; b. Physiotherapeutinnen und -therapeuten; c. Ergotherapeutinnen und -therapeuten; d. Hebammen; e. Ernährungsberaterinnen und -berater; f. Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN; g. ...