Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten

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BEKAG gibt zu bedenken, dass es v.a. an Pflegefachpersonen FaGe mangelt. Dort müsste der Bund den Hebel ansetzen; nicht bei der Akademisierung. BEKAG äussert sich zudem gegen den nachträglichen Erwerb eines Fachhochschultitels für HöFa II etc.

Der SBV unterstreicht, dass die Akademisierung im besten Fall die fachliche Ausbildung fördere, aber die menschliche Befähigung vernachlässige. Auch der praktische Bezug gehe verloren - insbesondere, wenn der Zugang zur FH ohne einschlägige Berufslehre erfolge und etwa als Ausweg für Personen benutzt werde, die den Eignungstest für eine medizinische Ausbildung nicht bestanden hätten. Auch die KKA äussert sich skeptisch gegenüber einer breiten Akademisierung.

Der SDV sieht auch in Berufen der Tertiärstufe B die Notwendigkeit einer schweizweit geregelten Bewilligungs- oder Meldepflicht für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (inkl. Berufspflichten und Disziplinarmassnahmen).

Die ARLD weist darauf hin, dass die berufsspezifischen Kompetenzen (scope of practice) der Logopäden in den kantonalen Gesetzgebungen festgehalten seien.

Bildungsbereich

Die BKP-KFH fordert, dass die Praktika im Rahmen der Ausbildung auch in privaten Praxen geschehen soll, da sonst im Rahmen der Ausbildung nicht alle notwendigen Kompetenzen erlernt werden können.

Gesundheitsorganisationen/-einrichtungen

PKS fordern eine nationale Behörde für die Anerkennung und Registrierung aller bestehenden und zukünftigen Berufsdiplome.

PH CH regt an, bei der Aus- und Weiterbildung Themen der Prävention stärker zu gewichten. PH CH vermisst Informationen zu den auf Sekundarstufe II und Tertiärstufe B unterrichteten Gesundheitsberufen sowie zum NAREG.

Varia

IOT fordert, dass Gesundheitsfachpersonen den Umgang mit möglichen Beweismitteln bei Gewalt- und Sexualdelikten erlernen.

SKHG fordert, dass in der Ausbildung auch häusliche Gewalt und forensische Aspekte thematisiert werden.

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Titel/Ingress

Berufsverbände

OPS bezeichnet den Titel des Gesetzes "Gesundheitsberufegesetz" als irreführend, weil gerade nicht alle Gesundheitsberufe geregelt würden. Die allgemeinen Kompetenzen sollten für alle Gesundheitsberufe gelten. Es würden zahlreiche Gesundheitsberufe auf der Stufe HF ausgeschlossen, nur für die Pflege auf Stufe HF würde eine Ausnahme gemacht, nicht aber für andere wie etwa die dipl. Podologinnen HF, welche sogar in eigener fachlicher Verantwortung tätig seien.

SBK, SIGA und IG Swiss ANP begrüssen, dass sich das GesBG auf Artikel 95 und Artikel 97 der BV stützt. So könnten Anliegen der Patientensicherheit und der Qualität ins Gesetz aufgenommen werden. SHV und EVS begrüssen, dass sich das GesBG auf Artikel 95 und Artikel 97 der BV stützt. So stünde die Patientensicherheit und der Qualität der Gesundheitsversorgung an prominenter Stelle.