Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten

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Artikel 5 Berufsspezifische Kompetenzen

Kantone

LU, OW und SG würden eine mindestens teilweise Nennung der berufsspezifischen Kompetenzen im GesBG einer Regelung ausschliesslich auf Verordnungsstufe vorziehen.

Parteien

SVP beantragt, den Titel gemäss MedBG in "Berufsspezifische Ausbildungsziele" abzuändern.

Berufsverbände

SHV, EVS, SVDE und SVBG finden die Verordnungsstufe sinnvoll. Es sei sicherzustellen, dass unter dem Begriff "Organisationen der Arbeitswelt" auch die Berufsverbände eingeschlossen würden.

SHV, EVS, SVDE und SVBG schlagen vor, dass die Verordnung durch eine Gesundheitsberufekommission entwickelt und gesichert werde.

BEKAG fordert die Streichung von Artikel 5. Der Ärzteschaft könnten auf dem Verordnungsweg indirekt bisher rein ärztliche Kompetenzen entzogen werden. Dies hätte negative Folgen für die Abgrenzung und Überschneidung von Kompetenzen, die Berufsausübung und die Haftpflicht.

FMH und KKA verlangen die Regelung der berufsspezifischen Kompetenzen im Gesetz, sowohl auf Bachelor- wie auch auf Masterstufe. Um eine eindeutige Abgrenzung zu den Berufsspezifischen Pflichten der universitären Medizinalberufe zu ermöglichen, sei im Gesetz klarzustellen, welche Kompetenzen vermittelt werden sollen. Zudem ist gemäss KKA sicherzustellen, dass die KKA bei der Regelung der detaillierten berufsspezifischen Kompetenzen als Organisation der Arbeitswelt mitwirken darf. Dies im Sinne und zwecks der angestrebten interprofessionellen Zusammenarbeit.

Für SGR und SBV ist die Norm zu offen formuliert. Es sei ein abgeschlossener Kompetenzkatalog ins Gesetz aufzunehmen und bei dessen Erarbeitung sei die Mitwirkung der medizinischen Fakultäten zwingend vorzusehen.

pharmaSuisse ist der Ansicht, die berufsspezifischen Kompetenzen seine wie im MedBG auf Gesetzesstufe zu regeln.

physioswiss spricht sich für die gesetzliche Verankerung des Masterabschlusses aus. Die Berufsausübungsbewilligung solle weiterhin einen Bachelorabschluss voraussetzen. Mit den auf Masterstufe zusätzlich erlangten Kompetenzen werde keine neue Berufsbezeichnung erteilt, das angestammte Berufsfeld bleibe die Basis zur Berufsausübung. Vorschlag für einen zusätzlichen Satz in Artikel 5: " Die zusätzlichen spezifischen Kompetenzen, die Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudienganges mitbringen, werden ebenso benannt." physio beider Basel macht einen ähnlichen Formulierungsvorschlag und will die erweiterte praktische Ausbildung in der Ambulanz in Privatpraxen einführen.

OdASanté will im Gesetz als einzige massgebliche Organisation der Arbeitswelt verankert werden. Die berufsspezifischen Kompetenzen seien gleich zu strukturieren zwecks Vergleichbarkeit. Die berufsspezifischen Kompetenzen der Pflege müssten die im Rahmenlehrplan Pflege HF festgelegten Anforderungen umfassen (mit Formulierungsvorschlag).

FSO weist darauf hin, dass die Masterstufe hier ebenfalls erwähnt werden sollte.

FSP, sozciologie und BGS finden die Verordnungsstufe für die Definition von berufsspezifischen Kompetenzen angemessen. sozciologie ist der Ansicht, die Entwicklung und Sicherung der Verordnung solle über eine Gesundheitsberufekommission ablaufen.