Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten

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Patienten/Konsumenten

alzheimer erklärt sich mit den definierten Kompetenzen einverstanden.

Varia

IOT fordert die Verankerung von Kompetenzen im Bereich Forensik und liefert einen Textvorschlag. Auch SKHG stellt eine ähnliche Forderung

SAMW findet, dass der Gedanke der Interprofessionalität in den Kompetenzen zuwenig verankert ist und liefert einen Formulierungsvorschlag für einen neuen Buchstaben.

Versicherung

santésuisse findet die Buchstaben d-f von Artikel 3 viel zu hoch gegriffen. Diese Anforderungen würden für Medizinalberufe gelten und seien für Gesundheitsberufe weder notwendig noch erwünscht. Es wird auf das Problem der Akademisierung hingewiesen.

Artikel 3 Buchstabe a

FR regt die Erwähnung der wissenschaftlichen Evidenz in Buchstabe a an.

Artikel 3 Buchstabe b

VFP folgert aus der Bestimmung zum lebenslangen Lernen die Notwendigkeit eines Registers.

Artikel 3 Buchstabe c

Kantone

AI bezweifelt, das eine objektive Beurteilung der Fähigkeit, die in Buchstabe c beschrieben wird, möglich ist. Er vermisst eine eindeutige Formulierung und eine Aussage, nach welchen Grundsätzen die definierten Parameter zu beurteilen sind.

Parteien

SVP regt die Ergänzung von Buchstabe c mit "kostensparend" oder "kostenbewusst" an.

CVP fordert eine Konkretisierung von Buchstabe c: eine objektive Beurteilung dieser Kompetenz sei nicht möglich.

Berufsverbände

SBV und SGR finden dieses Ausbildungsziel zu wenig praktikabel, was sich schon in der parallelen Bestimmung im MedBG zeige. Die Definition der Kriterien sei Sache der sozialen Krankenversicherung.

Varia

ASD findet, diese Forderung gehe weit an der Praxis vorbei, eingedenk der regelmässigen Uneinigkeit von Behörden, Kostenträgern und Leistungserbringern in der Auslegung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit.