Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten
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VD und VS begrüssen insbesondere die Regelung in Buchstaben b, c und g.
TG schlägt die Aufnahme eines Buchstaben k vor: "Sie pflegen ein ganzheitliches Menschenbild und verstehen den eigenen Beitrag als Teil eines gemeinsamen, interprofessionellen Ganzen."
Parteien
SP fordert die Ergänzung des Artikels 3 mit einem Buchstaben zum Thema Interprofessionelle Zusammenarbeit.
SVP schlägt in Anlehnung ans MedBG die Überschrift "allgemeine Ziele" vor. Der unscharfe Begriff "Kompetenzen" sollte als Überbegriff vermieden werden.
SVP fordert weiter einen einleitenden Abschnitt, welcher verlangt, dass die Ausbildung trotz akademischem Titel praxisorientiert sein soll. Fachkräftemangel bestehe insbesondere bei den Praktikern.
Berufsverbände
sozciologie, SHV, EVS, SVBG, SVDE finden, dass der Gedanke der Interprofessionalität in den Kompetenzen zuwenig verankert ist und liefern einen Formulierungsvorschlag für einen neuen Buchstaben x "Sie sind fähig, durch eine optimale interprofessionelle Zusammenarbeit mit allen Angehörigen von Berufen des Gesundheitswesens ihre Massnahmen und die gesamte Versorgung wirksam und effizient zugestalten".
SBV und SGR äussern den Verdacht, dass die Parallelitäten, die zu Artikel 6 Absatz 1 MedBG bestehen, auf den Versuch zurückzuführen seien, einen neuen Arztberuf zu schaffen. Dies würde eine Mengenausweitung und nicht kontrollierbare Kostenentwicklung zur Folge haben.
Bildungsbereich
HEdS fordert, dass die Kompetenzdefinitionen um die Kompetenzen auf der Masterstufe erweitert werden sollen.
ZHAW, FKG-KFH, FHO, BFH-FG, BKP-KFH, BKH-KFH und BKE-KFH finden, dass der Gedanke der Interprofessionalität in den Kompetenzen zuwenig verankert ist und liefert einen Formulierungsvorschlag für einen neuen Buchstaben x: "Sie sind fähig, durch eine optimale interprofessionelle Zusammenarbeit mit allen Angehörigen von Berufen des Gesundheitswesens ihre Massnahmen und die gesamte Versorgung wirksam und effizient zugestalten".
OAQ regt als Absatz 1 eine Definition von allgemeinen Bildungszielen nach dem Vorbild von Artikel 5 Absatz 1 PsyG vor. Die jetzigen Regelungen in Artikel 3 wären neu Absatz 2.
Gesundheitsorganisationen/-einrichtungen
Das SRK weist darauf hin, dass von 9 beschriebenen Kompetenzen lediglich 2 mit den analogen Beschreibungen im Rahmen der BBG-Berufe übereinstimmen. Es bleibe abzuwarten, ob die Referenzrahmen der Fachhochschulen die auf Bachelor- bzw. Masterstufe zu erwerbenden Kompetenzen genügend differenzieren können, um die Vergleichbarkeit der jeweiligen Stufe für ausländische Ausbildungsabschlüsse sicherzustellen.
VLSS findet die in Artikel 3 definierten Kompetenzen überzogen und realitätsfremd - ähnlich wie diejenigen im MedBG. Das Ausmass der Anlehnung ans MedBG für den zu regelnden Bereich wird ebenfalls als übertrieben betrachtet.
IGGH-CH erwartet, dass die Gesetzgeber die Umsetzung von Vorgaben überwachen und sicherstellen, v.a. auch im Zusammenhang mit der Umsetzung des Gesetzes und bei Fehlentwicklungen auf Gesetzesebene mindestens aber auf Verordnungsebene eingegriffen wird.